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Satzung
des Niedersächsischen Basketballverbandes e.V.

Die folgende Fassung der Satzung wurde vom Verbandstag am 24.10.2020 in Rethmar beschlossen. Letzte Änderungen wurden auf dem Verbandstag am 07.09.2024 in Bremen beschlossen.

Vorbemerkung: Sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, beziehen sich alle in der Satzung, den Ordnungen und sonstigen Regelungen des NBV enthaltenen Personenbezeichnungen sowohl auf weibliche als auch auf männliche Personen, auch wenn sie aus Vereinfachungsgründen nur in der männlichen Form gehalten sind. Es sei aber nachdrücklich betont, dass in allen Funktionen und Gremien innerhalb des NBVs Frauen und Mädchen erwünscht sind und gefördert werden!

 

I.  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 

§ 1    Name, Sitz und Verhaltenskodex 

  (1)    Der Verband führt den Namen Niedersächsischer Basketballverband e.V. (kurz: NBV).

  (2)    Das Verbandsgebiet umfasst die Länder Niedersachsen und Bremen. Der NBV fasst die in seinem Verbandsgebiet Basketball spielenden Mitgliedsvereine zusammen.

  (3)    Der NBV hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen

  (4)    Er ist Mitglied des Deutschen Basketball Bundes e.V. (DBB) und des Landessportbundes Niedersachsen e.V. (LSB). Der NBV regelt sein Angelegenheiten im Rahmen der Satzung des DBB und des LSB selbstständig.

  (5)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  (6)    Der NBV bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der Kinder und Jugendlichen ein.

  (7)    Der NBV tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

  (8)    Der NBV vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.

  (9)    Der NBV wendet sich entschieden gegen Intoleranz und jede Form von politischem und religiösem Extremismus.

(10)    Der NBV fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund und verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

 

§ 2    Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 

  (1)    Zweck des NBV ist die Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung (AO) –insbesondere im Basketballsport– im Rahmen von Betreuung und Beratung und Wahrnehmung der Interessen der Mitgliedsorganisationen, die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung und Entwicklung des Basketballsports in den Bundesländern Niedersachsen und Bremen. Aufgaben des NBV zur Zweckerreichung sind insbesondere:

a.    die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem DBB, dem LSB und kommunalen sowie staatlichen Institutionen,

b.    die Regelung und Organisation des Spielbetriebes im Verbandsgebiet,

c.    die Förderung des Leistungssports sowie Vorbereitung und Betreuung von Auswahlmannschaften (Kadern),

d.    Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern, Trainern, Betreuern, ehrenamtlichen Mitgliedsvereinsführungskräften und Schiedsrichtern,

e.    Zielgruppenorientierte Durchführung von Aktivitäten zur Gewinnung und Bindung von Basketballinteressierten insbesondere im Kinder- und Jugendbereich,

f.        die Förderung des freiwilligen Engagements im Basketballsport,

g.    die Förderung der sportlichen und überfachlichen Jugendarbeit durch Maßnahmen der Jugendpflege und -hilfe,

h.    die Förderung des Schulsports,

i.        die Förderung des Breiten- und Seniorensports.

  (2)    Gemeinnützigkeit

a.    Der NBV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

b.    Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c.    Alle Mittel des NBV dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

d.    Die Mitgliedsvereine erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des NBV.

e.    Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des NBV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

f.        Ausscheidende Mitgliedsvereine haben gegen den NBV keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

g.    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand bzw. sofern Vorstandsämter betroffen sind, das Präsidium ohne Mitwirkung des betroffenen Vorstandsmitglieds. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

 

II.    MITGLIEDSCHAFT

§ 3    Mitgliedsvereine

  (1)    Mitgliedsvereine können alle gemeinnützigen Vereine innerhalb des Verbandsgebietes werden, wenn sie ordentliches Mitglied des jeweiligen Landessportbundes (LSB) sind.

  (2)    Die Mitgliedschaft ist mittels Aufnahmeantrag in Textform beim NBV zu beantragen. Der Vorstand entscheidet im Benehmen mit der örtlich zuständigen Region über die Aufnahme. Wird eine Aufnahme abgelehnt, entscheidet das Präsidium endgültig.

  (3)    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

 

§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft

  (1)    Die Mitgliedschaft endet durch

a.    Austritt,

b.    Ausschluss,

c.    Auflösung des Mitgliedsvereins,

  (2)    Ruhen der Mitgliedschaft oder Ausschluss von der Mitgliedschaft im LSB.

  (3)    Der Austritt kann nur jeweils zum Ende des Spieljahres oder des Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss der Geschäftsstelle in Textform spätestens einen Monat vor dem Austrittstermin zugeleitet sein. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand einen abweichenden Austrittstermin auf Antrag festsetzen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht möglich. Auf Antrag des Vorstandes kann das Präsidium Mitgliedsvereine, die trotz schriftlicher Abmahnung

a.    grob oder wiederholt gegen die Satzung oder sonstige Ordnungen verstoßen

b.    oder sich grob unsportlich oder verbandsschädigend verhalten haben,

  (4)    mit Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen ausschließen.

  (5)    Die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Amtsenthebung ist dem betroffenen Mitgliedsverein binnen 14 Tagen nach dem Präsidiumsbeschluss mit Begründung mitzuteilen.

  (6)    Gegen die Entscheidung kann nach den Vorschriften der DBB-Rechtsordnung im Wege eines Normenkontrollverfahrens der NBV-Rechtsausschuss angerufen werden.

  (7)    Löst sich ein Mitgliedsverein auf, endet seine Mitgliedschaft mit dem Tag der Auflösung.

  (8)    Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gehen alle Rechte gegen den NBV verloren. Die aufgrund der Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem NBV bleiben unberührt.

 

§ 5    Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine

  (1)    Die Mitgliedsvereine haben das Recht, die Leistungen des NBV in Anspruch zu nehmen.

  (2)    Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, die Satzungen, Ordnungen und Richtlinien des DBB, des jeweiligen LSB und des NBV sowie die Beschlüsse und sonstigen Regelungen der Organe und der jeweiligen Regionen des NBV zu befolgen und die festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gebühren und Ordnungsstrafen termingemäß zu entrichten.

 

III. ORGANE

§ 6    Organe

  (1)    Organe des NBV sind:

a.    der Verbandstag,

b.    das Präsidium,

c.    der Vorstand

d.    der Rechtsausschuss und der Regionsrechtsausschuss.

 

§ 7    Verbandstag

  (1)    Der Verbandstag ist das oberste Organ des NBV.

  (2)    Der ordentliche Verbandstag findet mindestens alle zwei Jahre, möglichst zur Mitte eines Kalenderjahres, regelmäßig als Präsenzveranstaltung statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung als virtuelle Veranstaltung oder als Kombination von virtueller und Präsenzveranstaltung stattfindet. Darüber hinaus können Beschlüsse außerhalb des Verbandstages in Textform gefasst werden. Dazu erhalten die Mitglieder vom Vorstand Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist von mindestens vier Wochen an den Verband zurückgesandt werden müssen. Die zur Annahme des Beschlusses erforderlichen Mehrheiten entsprechen jeweils den in der Satzung genannten. Diese Verfahren setzt eine Mindestbeteiligung von 50% der Mitglieder voraus.

  (3)    Wenn das Interesse des Verbandes es erfordert, kann der Vorstand einen außerordentlichen Verbandstag einberufen. Auf begründeten Antrag in Textform von mindestens einem Drittel der Mitgliedsvereine, muss der Vorstand nach Antragseingang einen außerordentlichen Verbandstag einberufen.

 

§ 8    Zuständigkeit des Verbandstages

  (1)    Der ordentliche Verbandstag hat folgende Aufgaben:

a.    Entgegennahme des Vorstandsberichtes,

b.    Genehmigung der Jahresrechnung,

c.    Entgegennahme des Revisionsberichtes,

d.    Entlastung des Vorstandes,

e.    Wahl des Vorstandes,

f.    Wahl der Beisitzer im Präsidium

g.    Wahl der Revisoren,

h.    Wahl des Vorsitzenden und der Mitglieder des Rechtsausschusses und des Regionsrechtsausschusses,

i.    Beschlussfassung über die Satzung und Ordnungen,

j.    Beschlussfassung über Anträge der Mitgliedsvereine

k.    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Sonderumlagen,

l.    Beratung und Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne,

m.    Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern,

n.    Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, des Präsidiums oder Rechtsausschusses,

o.    Zustimmung zur Neugründung und Gebietsänderungen von Gliederungen,

p.    Auflösung des Verbandes.

  (2)    Abs. 1 gilt für den außerordentlichen Verbandstag sinngemäß.

  (3)    Antragsberechtigt zum Verbandstag des NBV sind die Mitglieder, das Präsidium, der Vorstand, die Gliederungen und die NBV-Jugend.

  (4)    Anträge an den Verbandstag 

    Dringlichkeitsanträge: Jeder Mitgliedsverein kann bis spätestens vier Wochen vor dem Verbandstag beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand hat die Tagesordnung des Verbandstages entsprechend zu ergänzen. Anträge sollen, Anträge auf Satzungs- oder Beitragsänderungen müssen, den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor dem Verbandstag auf dem für die Einladung benannten Wege mitgeteilt werden.

    Initiativanträge: Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf dem Verbandstag gestellt werden, beschließt der Verbandstag. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

    Besondere Anträge: Satzungsänderungen, die Auflösung, die Wahl und Abberufung von Organmitgliedern und die Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmebeiträge und Umlagen, sowie Gegenstände der Beratung, die nicht unerhebliche Wirkungen für die Mitgliedsvereine haben, können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung bei Einladung oder spätestens 2 Wochen vor dem Verbandstag angekündigt und im Wortlaut mitgeteilt worden sind.

 

§ 9    Einberufung des Verbandstages

  (1)    Verbandstage werden vom Vorstand durch Veröffentlichung des Tages, der Uhrzeit, des Ortes und der Tagesordnung in den amtlichen Mitteilungen des NBV sowie per elektronischer Post an die offiziellen E-Mail-Adressen der Mitgliedsvereine einberufen.

  (2)    Die Ladungsfrist beträgt acht Wochen.

 

§ 10    Ablauf und Verfahren von
Verbandstagen

  (1)    Der ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedsvereine beschlussfähig.

  (2)    Die Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

  (3)    Die Auflösung des NBV kann nur mit Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  (4)    Die Beschlüsse des Verbandstages werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

  (5)    Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§ 11    Stimmrecht und Wählbarkeit

  (1)    Das Stimmrecht beim Verbandstag übt ein gesetzlicher Vertreter (§ 26 BGB) des Mitgliedsvereins, oder eine, vom gesetzlichen Vertreter bevollmächtigte, voll geschäftsfähige Person aus.

  (2)    Die Anzahl der Stimmen der einzelnen Mitgliedsvereine richtet sich nach der Anzahl der bis am 31.12. des Vorjahres durch den DBB belasteten Teilnehmerausweise (TNA) der Mitgliedsvereine, einschließlich der Mini-Teilneilnehmerausweise. Jeder Mitgliedsverein bis 100 TNA erhält 1 Stimme auf dem Verbandstag; ab 101-300 TNA 2 Stimmen; ab 301 TNA erhält der Mitgliedsverein 3 Stimmen. Der Präsident hat eine Stimme.

  (3)    Die Mitgliedsvereine haben ihren Vertreter und eine Ersatzperson vor dem Verbandstag auf dem in der Geschäftsordnung benanntem Weg akkreditieren zu lassen. In Ausnahmefällen kann dieses schriftlich per Akkreditierungsbogen vor Beginn des Verbandstages nachgeholt werden.

  (4)    Es ist einem Mitgliedsvereinsvertreter gestattet, bis zu zwei weitere Mitgliedsvereine zu vertreten. Eine schriftliche Vollmacht der zu vertretenden Mitgliedsvereine ist vor Beginn der Sitzung vorzulegen.

  (5)    Wählbar für den Vorstand und das Präsidium sind nur voll geschäftsfähige Personen. Auch nicht auf dem Verbandstag persönlich anwesende Personen können gewählt werden, wenn diese jeweils vor der Wahl ihre Bereitschaft zur Wahl mündlich zu Protokoll des Verbandstages oder in Textform mitgeteilt haben und nach erfolgter Wahl die Wahl binnen 2 Wochen zu Protokoll des Verbandstages oder in Textform bestätigen.

 

§ 12    Präsidium

  (1)    Das Präsidium ist das zweithöchste Organ des Verbands.

  (2)    Das Präsidium besteht aus:

a.    den Vorstandsmitgliedern,

b.    den Vorsitzenden der Regionen

c.    den vier Beisitzern

d.    dem Vorsitz der NBV-Jugend

    Der Präsident übt den Vorsitz aus.

    Zwei der Beisitzer sollten Vertreter aus den Bundesligavereinen des Verbandgebiets sein.

  (3)    Das Präsidium hat die Beschlüsse des Verbandstages zu verwirklichen und trifft die notwendigen strategischen Entscheidungen. Weitere Zuständigkeiten ergeben sich aus besonderen Vorschriften innerhalb dieser Satzung oder aus den Ordnungen. Das Präsidium regelt darüber hinaus sämtliche Angelegenheiten des NBV, für die die Zuständigkeit nicht anderen Organen zugewiesen ist. Es kann sich im Einzelfall die Beschlussfassung gegenüber dem Vorstand vorbehalten, soweit diese Fälle bzw. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind. Ferner kann es Angelegenheiten dem Verbandstag zur Entscheidung vorlegen, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung der Sache geboten erscheint. Ferner kann es Aufgaben einmalig oder auf Dauer an den Vorstand zur Entscheidung delegieren oder diese ihm wieder entziehen.

  (4)    Die Beisitzer nach Absatz 2 Buchstabe c) werden vom Verbandstag für die Dauer von vier Jahren gewählt. § 12 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.

  (5)    Die Präsidiumssitzungen finden regelmäßig als Präsenzveranstaltung statt. Der Vorstand kann beschließen, dass diese als virtuelle Veranstaltung oder als Kombination von virtueller und Präsenzveranstaltung stattfinden. Darüber hinaus können Beschlüsse außerhalb der Sitzungen in Textform gefasst werden. Dazu erhalten die Präsidiumsmitglieder vom Vorstand Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist von mindestens einer Woche an den Verband zurückgesandt werden müssen. Die zur Annahme des Beschlusses erforderlichen Mehrheiten entsprechen jeweils den in der Satzung genannten. Dieses Verfahren setzt eine Mindestbeteiligung von 50% der Mitglieder voraus.

  (6)    Sollte die Teilnahme der Vertretung gemäß Abs. 2, Ziffern b. und d. nicht möglich sein, haben die jeweils vorsitzenden Personen das Recht ihre Stellvertretung zur Präsidiumssitzung zu entsenden. Die Stellvertretenden bleiben ohne Stimme.

 

§ 13 Vorstand

  (1)    Der Vorstand vertritt den NBV nach innen und nach außen im Sinne von § 26 BGB.
Er besteht aus dem Präsidenten, einem Ersten Vizepräsidenten sowie zwei weiteren Vizepräsidenten sowie dem Geschäftsführer als Besonderem Vertreter gemäß § 30 BGB.
Der Präsident ist der Vorsitzende des Vorstands. Der Präsident und der Erste Vizepräsident sind jeweils allein vertretungsberechtigt, die übrigen beiden Vizepräsidenten jeweils gemeinschaftlich. Der Besondere Vertreter ist allein vertretungsberechtigt und im Vereinsregister einzutragen. Dessen Umfang der Bevollmächtigung ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Der geschäftsführende Vorstand ist allein zuständig und verantwortlich für die Entscheidung und Belange des Finanz- und Personalwesens. Die Vorstandsmitglieder sind über die grundsätzlichen Beschlussfassungen zu informieren. Im Innenverhältnis dürfen sie ihre Vertretungsmacht nur im Rahmen der bestehenden Aufgabenzuweisungen, Beschlüsse der Organe und sonstigen nach dieser Satzung und den Ordnungen zu beachtenden Vorgaben ausüben.

  (2)    Der Erste Vizepräsident ist generell zuständig für das Aufgabengebiet Finanzen und Verwaltung. Die übrigen Aufgabenzuweisungen innerhalb des Vorstandes erfolgen durch eine Geschäftsordnung, die sich der Vorstand zu Beginn der Amtsperiode gibt. Diese enthält auch die weiteren Verfahrensbestimmungen für den Vorstand und ist zu veröffentlichen.

  (3)    Neben dem Geschäftsführer dürfen keine weiteren hauptamtliche Mitarbeiter des NBV dem Vorstand angehören. Personalunion mit anderen nach §§ 16 und 20 dieser Satzung vorgesehenen Ämtern ist ausgeschlossen.

  (4)    Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Verbandes und trifft die hierfür notwendigen Entscheidungen. Er ist ferner zuständig für ihm in dieser Satzung oder durch Ordnungen zugewiesene Aufgaben und Entscheidungen.

  (5)    Der Vorstand hat die Beschlüsse des Verbandstages und des Präsidiums zu beachten und letzteres über seine Entscheidungen zu informieren. Dem Verbandstag hat er jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

  (6)    Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei grober Pflichtverletzung können sie abberufen werden, wenn der Verbandstag dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt. Das Präsidium kann bis zum nächsten Verbandstag vorläufige Maßnahmen (Suspendierung) anordnen, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder dieses beschließen. Die Suspendierung oder Abberufung ist schriftlich zu begründen; gegen die Entscheidung kann nach den Vorschriften der DBB-Rechtsordnung im Wege eines Normenkontrollverfahrens der Rechtsausschuss angerufen werden.

  (7)    Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, so kann das Präsidium bis zum nächsten Verbandstag einen Nachfolger berufen.

  (8)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder anwesend ist. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    Ein Vorstand nach § 26 BGB beruft die Sitzung des Vorstandes nach Bedarf ein und leitet sie. Die Sitzungen können auch auf elektronischem Wege im Rahmen von der Videokonferenzen (Online-Meetings) stattfinden, sofern nicht ein amtierendes Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht. In eilbedürftigen Fällen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren (per E-Mail) gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder dem Antrag innerhalb von sieben Tagen zustimmen. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom vorsitzenden Vorstand und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

 

§ 14    Regionen

  (1)    Der NBV gliedert sich in Regionen. Gebietsänderungen der Regionen bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.

  (2)    Eine von den Regionsgebieten ganz oder teilweise abweichende Zuordnung eines Mitgliedsvereins oder der Spielgenehmigung von Mannschaften bedarf der Genehmigung des Präsidiums.

 

§ 15    Regionstag

  (1)    Der Regionstag ist die beschlussfassende Versammlung der Mitgliedsvereine der Region.

  (2)    Die den Mitgliedsvereinen in Angelegenheiten ihrer Regionen zustehenden Rechte werden auf dem Regionstag ausgeübt.

  (3)    Der Regionstag setzt sich zusammen aus:

a.    den Vertretern der jeweiligen Mitgliedsvereine in der Region.

b.    den Mitgliedern des Regionsvorstandes.

  (4)     Mit beratender Stimme kann der Vorstand und der Geschäftsführer am Regionstag teilnehmen.

  (5)    Der Regionstag findet mindestens alle zwei Jahre statt. Die Termine für die Regionstage werden von den Regionsvorständen in Abstimmung mit dem Präsidium festgelegt.

  (6)    Einladung, Antragstellung, Beschlussfassungen und Wahlen richten sich nach den Vorschriften des Verbandstages. Wählbar zum Regionsvorsitzenden sind nur voll geschäftsfähige Personen.

  (7)    Den Vorsitz auf dem Regionstag führt der Regionsvorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied der Region.

 

§ 16    Regionsvorstand

  (1)    Der Regionsvorstand setzt sich zusammen aus:

a.    dem Regionsvorsitzenden,

b.    zwei weiteren Regionsvorstandsmitgliedern,

  (2)    Der Regionsvorstand wird vom Regionstag für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Für die Erfüllung seiner Aufgaben kann der Regionsvorstand weitere Personen berufen und abstellen.

  (3)    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt bis zum nächsten Regionstag die kommissarische Besetzung durch den Regionsvorstand.

  (4)    Der Regionsvorstand erledigt die laufenden Geschäfte der Region. Seine Tätigkeit regelt sich nach der Geschäftsordnung und dem Geschäftsverteilungsplan, der vom Regionsvorstand ausgearbeitet wird.

 

§ 17    Finanzwesen, Revision

  (1)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Näheres zum Finanzwesen regelt die Finanzordnung (NBV-FO).

  (2)    Der Verbandstag wählt auf die Dauer von vier Jahren zwei Revisoren und zwei Vertreter. Sie dürfen nicht gewählter oder benannter Mandatsträger des NBV sein.

  (3)    Die Revisoren haben das Finanzwesen des NBV einschließlich der Bücher und Belege regelmäßig einmal im Geschäftsjahr zu prüfen und dem Präsidium und dem Verbandstag hierzu schriftlich Bericht zu erstatten.

 

§ 18    Rechtswesen

  (1)    Die Verbandsgerichtsbarkeit wird vom Rechtsausschuss (NBV-RA) und dem Regionsrechtsausschuss (NBV-RRA) nach den Bestimmungen der DBB-Rechtsordnung (DBB-RO) und der Rechtsordnung (NBV- RO) ausgeübt. Die Zuständigkeit der Ausschüsse richtet sich ebenfalls nach der DBB-RO und der NBV-RO.

  (2)    Sowohl der Rechtsausschuss als auch der Regionsrechtsausschuss bestehen jeweils aus einem Vorsitzenden und jeweils mindestens vier Beisitzern, maximal acht Beisitzern. Die Vorsitzenden und die Beisitzer dürfen kein anderes Amt innerhalb des NBV haben und nicht zugleich beiden Rechtsausschüssen angehören. Die jeweiligen Vorsitzenden sollen über einen juristischen Studiumsabschluss verfügen. Die Beisitzer sollen Mitgliedsvereinen unterschiedlicher Regionen angehören.

  (3)    Die Vorsitzenden und die Beisitzer des Rechtsausschusses und des Regionsrechtsausschusses werden vom Verbandstag auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  (4)    Scheidet der Vorsitzende eines der Ausschüsse vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wählen die Beisitzer des betroffenen Ausschusses aus ihrer Mitte den neuen Vorsitzenden. Scheidet ein Beisitzer aus oder wird er durch Wahl zum Vorsitzenden, beruft der nächste Verbandstag für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger.

 

§ 19    NBV-Jugend

  (1)    Die NBV-Jugend ist die Jugendorganisation des NBV. Sie wird von den Mitgliedern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, die dem NBV aus den Mitgliedsvereinen zugeordnet wurden und den im Jugendbereich gewählten oder berufenen Mitarbeitern gebildet.

  (2)    Die NBV-Jugend führt und verwaltet sich nach den Vorschriften dieser Satzung und der Jugendordnung weitgehend selbstständig und entscheidet über die ihr zugewiesenen Mittel in eigener Zuständigkeit.

  (3)    Näheres regelt die von der NBV-Jugend zu beschließende Jugendordnung (NBV-JO).

 

IV.    FACHLICHE GLIEDERUNG

§ 20    Ressortleitung

  (1)    Die operativen Aufgaben werden — mit Ausnahme des Ressorts Finanzen und Verwaltung — außerhalb des Vorstandes von Ressortleitern wahrgenommen.

  (2)    Soweit dies nicht durch diese Satzung oder andere Ordnungen im Einzelnen vorgegeben ist, bestimmt der Vorstand, welche Ressorts eingerichtet werden.

  (3)    Die Ressortleiter werden vom Vorstand ernannt, bearbeiten die Ihnen zugewiesenen Aufgaben selbstständig. Sie bereiten fachliche Beschlüsse für den Vorstand vor und haben Rechenschaft über ihre Arbeit abzulegen.

  (4)    Ressortleiter dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder des Präsidiums sein. Sie sind aber berechtigt, auf Einladung an Vorstands- oder Präsidiumssitzungen beratend teilzunehmen. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auch haupt- oder nebenberuflich für den NBV oder seine Gliederungen tätige Mitarbeiter zu Ressortleitern ernennen.

 

§ 21    Kommissionen und Ausschüsse

  (1)    Zur Unterstützung der eingesetzten Ressortleiter können Kommissionen und Ausschüsse gebildet werden. Soweit dieses nicht durch diese Satzung oder andere Ordnungen im Einzelnen vorgegeben ist, bestimmt der Vorstand, welche dieser Gremien eingerichtet werden sowie deren Bezeichnung und personelle Besetzung.

  (2)    Kommissionen und Ausschüsse werden von den betreffenden Ressortleitern geleitet.
Der Vorstand kann von ihnen zu fassende Beschlüsse unter Genehmigungsvorbehalt stellen oder gefasste Beschlüsse ganz oder teilweise aufheben.

 

V. SONSTIGES

§ 22    Ordnungen und Richtlinien

  (1)    Die Führung der laufenden Geschäfte des NBV und in der Satzung nicht festgelegte Verfahren und Angelegenheiten werden durch eine Geschäftsordnung (NBV-GO) sowie für den Vorstand insbesondere in dessen eigener Geschäftsordnung (NBV- GO-V) geregelt.

  (2)    Bestimmungen zur Durchführung des Spielbetriebes und anderer Aufgaben des Verbandes werden in besonderen Ordnungen festgelegt, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.

  (3)    Für einzelne Aufgabengebiete und zur näheren Ausgestaltung bzw. Durchführung von in besonderen Ordnungen enthaltenen Regelungen können Ausschreibungen und Richtlinien erlassen werden. Näheres hierzu regeln die betreffenden Ordnungen.

 

§ 23    Amtliche Mitteilungen

  (1)    Alle nach dieser Satzung, den Ordnungen sowie den Richtlinien des NBV erforderlichen Mitteilungen erfolgen unter Einhaltung der in der Satzung und den Ordnungen bestimmten Fristen durch Veröffentlichung in den amtlichen Mitteilungen des NBV.

(2)    Amtliche Mitteilungen des NBV werden grundsätzlich über die offizielle Website
www.nbv-basketball.de des NBV bekannt gegeben. Die Mitgliedsvereine sind für deren Kenntnisnahme dieser Mitteilungen selbst verantwortlich und haften im Zweifel für durch Nichtbeachtung entstehende Schäden.

  (3)    Amtliche Mitteilungen können nach Maßgabe des Vorstands im Bedarfsfalle auch auf andere Weise (schriftlich oder per E-Mail) publiziert werden. Dies gilt auch für sämtliche sonstigen Mitteilungen des NBV an seine Mitgliedsvereine. Hierzu hat jedes Mitglied mit seiner offiziellen Vereinsanschrift dem NBV auch eine gültige E-Mail-Adresse mitzuteilen.

  (4)    Näheres regelt die NBV-GO.

 

§ 24    Ordnungsmaßnahmen,
Disziplinarbefugnis

  (1)    Der NBV übt gegenüber seinen Organen, Regionen und Funktionsträgern sowie den Mitgliedern und deren Teilnehmern am Verbandsgeschehen und Spielbetrieb das Weisungsrecht und die Disziplinarbefugnis aus, soweit er hierfür zuständig ist. Grundlage sind die Satzungen und Ordnungen des DBB und des NBV.

  (2)    Im Rahmen seiner Disziplinarbefugnis kann der NBV gegen Funktionsträger des NBV und seiner Regionen sowie gegen seine Mitgliedsvereine und deren Funktionsträger und Teilnehmer am Spielbetrieb bei Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Normen folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: 

a.    Verwarnung;

b.    Geld- und Ordnungsstrafe bis zu € 26.000;

c.    Spielverlust für Mannschaften der Mitgliedsvereine;

d.    Sperre, Suspendierung, Lizenzentzug;

e.    Funktionsentzug oder Amtsunwürdigkeit;

f.    Ausschluss;

g.    Punktabzug oder Abzug von Wertungspunkten.

  (3)    Einzelheiten regeln die Ordnungen des DBB und des NBV sowie der Strafenkatalog des NBV.

  (4)    Auf Antrag des Vorstandes kann das Präsidium gegen Mitgliedsvereine und Einzelpersonen, die

a.    grob oder wiederholt gegen die Satzung oder Ordnungen des NBV oder seiner Gliederungen verstoßen oder

b.    sich verbandsschädigend oder wiederholt grob unsportlich verhalten haben,

  (5)    die nach Absatz 2 genannten Maßnahmen verhängen. Bei Gefahr im Verzug kann der Vorstand im Eilverfahren bis zu einer Entscheidung des Präsidiums vorläufige Entscheidungen treffen. Ist eine Eilentscheidung getroffen, hat das Präsidium innerhalb eines Monats in der Sache endgültig zu entscheiden. Entscheidungen nach Satz 1 und 2 sind den betroffenen Mitgliedsvereine bzw. Einzelpersonen binnen 14 Tagen nach Beschlussfassung schriftlich zuzustellen.

  (6)    Der Strafenkatalog ist als Anlage Bestandteil der NBV-RO und wird vom Verbandstag beschlossen.

  (7)    Neben einer oder mehreren Ordnungsmaßnahmen können dem Betroffenen die im Strafenkatalog pauschaliert vorgegebene Verfahrenskosten sowie sonstige Nebenkosten auferlegt werden und die ausgesprochene Ordnungsmaßnahme in den Verbandsorganen veröffentlicht werden. Überschreiten die tatsächlich entstandenen Verfahrenskosten oder tatsächlich entstandene Nebenkosten, die im Strafenkatalog vorgegebenen Pauschalen, können die tatsächlich entstandenen Kosten anstelle der Pauschalen auferlegt werden soweit sie durch Nachweise belegt sind.

  (8)    Für die Ahndung und Verfolgung von disziplinären Ordnungstatbeständen oder Verstößen gegen das Verbandsrecht des DBB und des NBV sind die in den Satzungen und Ordnungen des DBB und des NBV genannten Organe und Funktionsträger zuständig. Findet sich keine ausdrücklich geregelte Zuständigkeit in den vorbenannten Satzungen und Ordnungen ist im Zweifel das Präsidium zuständig.

  (9)    Gegen Ordnungsmaßnahmen sind die in der DBB-Rechtsordnung (DBB-RO) vorgesehenen Rechtsmittel an die dort genannten Sportgerichtsinstanzen zulässig. Das Verfahren, nach dem Ordnungsmaßnahmen verhängt und durch die Organe der Verbandsrechtsprechung des DBB und des NBV überprüft werden, ergibt sich aus der Rechtsordnung des DBB und des NBV.

  (10)    Werden Einzelpersonen mit Geld- oder Ordnungsstrafen belegt, haftet der Mitgliedsverein, für den die einzelne Person tätig geworden ist, als Gesamtschuldner. Der mithaftende Mitgliedsverein ist am Verfahren zu beteiligen. Ordnungsmaßnahmen sind unabhängig von dagegen erhobenen Rechtsmitteln sofort zu erfüllen, es sei denn, es sind Fristen gesetzt oder die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels ist durch die angerufene Rechtsinstanz angeordnet. Wird die Ordnungsmaßnahme nach Fälligkeit nicht erfüllt, so können nach Mahnung weitere Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden.

  (11)    Auf Antrag des Betroffenen kann der Präsident rechtskräftige, von einem Organ, einer Gliederung oder einem Funktionsträger des NBV in Erfüllung von Verbandsaufgaben ausgesprochene Geld- und Ordnungsstrafen im Gnadenweg erlassen oder ermäßigen. Vor einer Gnadenentscheidung ist die in der Sache zuletzt tätig gewesene Instanz zu hören. Betrifft die Gnadenentscheidung einen Mitgliedsverein, dem der Präsident selbst angehört, hat er zuvor das Präsidium anzuhören. Das Gnadenrecht erstreckt sich jedoch nicht auf Entscheidungen zu Spielwertungen. Die Gnadenentscheidung des Präsidenten schließt das verbandsinterne Rechtsverfahren wegen der Geld- oder Ordnungsstrafe in jeder Rechtsinstanz ab.

 

§ 25 Datenschutz

  (1)    Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des NBV werden unter Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband verarbeitet.

  (2)    Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:

a.    das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

b.    das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

c.    das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

d.    das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

e.    das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

f.    das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

g.    Recht auf Beschwerde bei einer Auf-sichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

  (3)    Den Organen des NBV, allen Mitarbeitern oder sonst für den NBV Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.

 

§ 26    Auflösung, Vermögensanfall

  (1)    Bei Auflösung des NBV oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den DBB oder seinen gemeinnützigen Nachfolgeverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 27    Schlussbestimmungen

  (1)    Die Satzung, Ordnungen und Richtlinien sowie ihre Änderungen treten mit ihrer Annahme unmittelbar nach der Beschlussfassung in Kraft, sofern nichts Abweichendes bestimmt wird.

  (2)    Änderungen dieser Satzung sind durch Beschluss des Verbandstages mit zwei Dritteln der möglichen Stimmen möglich.

  (3)    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen unverzüglich nach ihrer Eintragung in das Vereinsregister veröffentlicht werden.

 

Bremen, 7. September 2024

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