Revision
Gegenstand der satzungsgemäß vorgeschriebenen Prüfung durch die Revisoren ist die Einhaltung aller BesQmmungen im finanziellen Bereich. Die TäQgkeit der Revisoren erstreckt sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung (Belege und Buchführung) sowie insbesondere auch auf die sachliche und rechnerische RichQgkeit der Einnahmen und Ausgaben und deren Wirtschaftlichkeit. Siehe Finanzordnung § 9 Revision.


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