Der Niedersächsische Basketballverband e.V. ist engagiert und bestrebt Diversität, Gleichheit und Offenheit zu fördern. Dazu stellt er sich gegen Ausgrenzung, Hass und Diskriminierung.
Der NBV erklärt sich der Verpflichtung alle Personen vor Diskriminierung zu schützen and Vorfälle aktiv anzugehen sowie sicher zu stellen, dass kein*e Angestellte*r in Haupt- oder Ehrenamt, Arbeitssuchende*r, freiwillige*r Helfer*in und / oder Mitglied weniger positive Behandlung bzw. Unterstützung erfährt.
Dies beruht auf Grundlage der geschützten Eigenschaften: Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Staatsangehörigkeit, ethnische oder nationale Herkunft, Behinderung bzw. Handycap, Religion oder Glauben, sexuelle Orientierung, Heirat und Lebenspartnerschaft, Geschlechtsumwandlung, Schwangerschaft und Mutter- oder Vaterschaft.
Was sind Diskriminierungsformen? (Genauere Beschreibung siehe unten)
Das sind insbesondere Wörter, Bilder oder Handlungen, die sich mit einem herabwürdigen Inhalt auf häufige Diskriminierungsmerkmale (Dimensionen) beziehen, zum Beispiel rassistische oder sexistische Texte, Internetseiten, Bild-, Ton- oder Datenträger oder Computerprogramme.
Wie kann ich einen Vorfall melden?
Wenn Du Opfer eines diskriminierenden Vorfalls geworden bist oder bezeugende Person eines entsprechenden Vorfalls warst, benutze bitte diesen Button MELDUNG oder das unten stehende Kontaktformular, um uns davon zu erzählen.
Für eine Meldung und Unterstützung kannst Du uns auch gerne auf diesem Weg kontaktieren:
antidiskriminierung@nbv-basketball.de oder Telefon: 0176 - 45801715
Was passiert als Nächstes?
Die Einhaltung und Sicherstellung der Schutzmaßnahmen sehen eine Einordnung, Beurteilung und Bewertung des Vorfalls vor. Wenn nötig werden dazu zusätzliche Untersuchungen, Recherchen und Prüfungen angestellt. Dazu wird die Meldestelle Dich und / oder eine andere bezeugende Person gegeben falls kontaktieren. Falls es unzureichende oder ungenügende Anzeichen, Hinweise oder Beweise geben sollte, um zu bestimmen und festzulegen, ob ein Fall erfolgreiche Aussicht auf tatsächliche Aufklärung hat, würden keine weiteren Schritte erfolgen. Allerdings bekommt jede Meldung eine entsprechende Rückmeldung mit Begründung.
Falls es ausreichend hinlängliche Anzeichen, Hinweise und Beweise für einen Vorfall gibt, wird entsprechend zurückgemeldet, dass sich ein Expertenteam mit dem Fall beschäftigt. Das Expertenteam ist verantwortlich dafür sicher zu stellen, dass alle Vorwürfe, Beschuldigungen und Behauptungen fair, gerecht und unter Wahrung der Geheimhaltung behandelt werden. Mitglieder des Expertenteams können (z.B. je nach Schwere und Art des Vorfalls) wechselnde, erfahrene Personen mit entsprechender Expertise aus dem Sport und seinem Umfeld sein. Bei Vorfällen mit möglichem strafrechtlichen Belangen wird der Rechtsausschuss informiert und eingebunden. Den betroffenen Personen und / oder Vereinen wird professionelle Unterstützung angeboten.
Was sind mögliche Lösungen, Folgen und / oder Ausgänge?
Alle Entscheidungen basieren auf unseren Ethikerklärungen im Ehrenkodex und die Verhaltens- und Handlungsweisen, auf denen wir unser gemeinschaftliches Miteinander basieren. Verletzungen dieser werden nicht geduldet oder gar hingenommen.
Falls ein Vorfall bewiesen ist, wird der NBV im Fall von Diskriminierungen, Belästigungen und Bedrohungen oder gar Gewalt als ernstes Fehlverhalten werten und die sehr wahrscheinlichen Folgen würden eine verpflichtende Fachfortbildung, eine Geldstrafe und / oder vorübergehende, dauerhafte oder sogar unbegrenzte Suspendierung, also Ausschluss aus dem Verband, sein.
Falls es im Interesse der Wahrung der Integrität unseres Landesfachverbandes liegt, behält sich der NBV vor Ergebnisse von bewiesenen Vorfällen zu veröffentlichen.
Diskriminierungsformen: (Quelle: Anti-Diskriminierungsstelle des Bundes)
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nennt die geschützten Diskriminierungsmerkmale und definiert die verschiedenen Formen von Diskriminierung umfänglich.
Jede Form einer weniger günstigen Behandlung ist eine Benachteiligung. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Benachteiligung vorsätzlich oder in böswilliger Absicht geschieht. Entscheidend ist der nachteilige Effekt, der bei den Betroffenen durch die Ungleichbehandlung entsteht. Dem tragen die Diskriminierungsformen Rechnung, die in § 3 AGG beschrieben werden.
Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn die Ungleichbehandlung direkt an einem der in § 1 AGG genannten Merkmale ansetzt. Beispiele hierfür sind Stellenausschreibungen mit diskriminierenden Altersgrenzen, die Kündigung einer Frau wegen Schwangerschaft (Geschlecht) oder die Verweigerung der Mitgliedschaft im Fitnessstudio, Verein oder anderer Organisation wegen der ethnischen Herkunft.
Mittelbare Diskriminierung
Die mittelbare Benachteiligung einer Person erfolgt nicht offensichtlich wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals, sondern resultiert aus scheinbar neutralen Kriterien. Diese gelten zunächst für alle gleichermaßen, in ihrem Effekt aber wirken sie sich auf bestimmte Gruppen stärker benachteiligend aus als auf andere. So ist beispielsweise eine Stellenanzeige mittelbar diskriminierend, wenn diese von den Bewerber*innen Deutsch als Muttersprache für die Tätigkeit in einer Gärtnerei verlangt. Diese Tätigkeit stellt geringe Anforderungen an die Sprachkompetenz, schließt aber mit einer solchen Forderung diejenigen aus, die Deutsch nicht als Muttersprache sprechen, z. B. zugewanderte Menschen.
Belästigung
Belästigungen sind unerwünschte Verhaltensweisen, die eine Person wegen eines nach dem AGG geschützten Merkmals einschüchtern, beleidigen oder erniedrigen und ein feindliches Umfeld schaffen oder zu schaffen bezwecken.
Belästigungen können Teil von Mobbingkontexten sein. Mobbing definiert sich dadurch, dass die würdeverletzenden Handlungen über einen längeren Zeitraum andauern, zielgerichtet und systematisch stattfinden und auf eine Persönlichkeitsverletzung der gemobbten Person abzielen. Mobbing muss nicht zwangsläufig mit AGG-Merkmalen im Zusammenhang stehen, sondern kann beispielsweise auf Spannungen in der Arbeitseinheit, Machtkämpfe oder persönliche Abneigungen in einer Sportgruppe, sportgruppenübergreifend oder von außen auf eine Sportgruppe wirkend (z.B. Zuschauende) zurückzuführen sein.
Sexuelle Belästigung (PSG)
Eine spezifische Form der Belästigung ist die sexuelle Belästigung, die durch ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten verursacht wird. Diese Verhaltensweisen reichen von unangemessenen sexuellen Anspielungen, Anstarren, anzügliche Bemerkungen, über das Verbreiten pornografischen Materials bis hin zu sexualisierten körperlichen Übergriffen. Die sexuelle Belästigung verletzt die Würde der betroffenen Person. Beispielsweise werden Fotos und / oder Videos von weiblichen Sportlerinnen in der Umkleide und / oder Dusche gemacht. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Würdeverletzung beabsichtigt ist.
Hierfür gibt es beim NBV zusätzlich eine weibliche Ansprechpersond, die sich mit PSG auseinandersetzt, sie bewertet und Unterstützung anbietet. Diese Art der Vorfälle können selbstverständlich auch über diese Meldestelle angezeigt werden. Sie würden dann entsprechend unter Achtung der Persönlichkeitsrechte und der Geheimhaltung weitergeleitet.
Anweisung zur Benachteiligung
Auch die Anweisung zur Benachteiligung gilt als Diskriminierung, wenn beispielsweise ein*e Geschäftsführer*in bzw. Vorsitzende*r eines Vereins die Personalverantwortlichen anweist, Bewerbungen von kopftuchtragenden Frauen von vornherein abzulehnen. Schließlich kann es im Arbeitsumfeld auch zu einer Viktimisierungen kommen, wenn sich eine Person wegen einer Benachteiligung beschwert und deswegen erneut Benachteiligung erfährt – z. B. durch Versetzung an einen schlechteren Arbeitsplatz.
Mehrfach- oder mehrdimensionale Diskriminierung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§ 4 AGG) schützt auch vor Benachteiligungen aus mehreren Gründen, auch wenn im Gesetz Mehrfachdiskriminierung nicht genauer definiert wird. Mehrfachdiskriminierung bzw. mehrdimensionale Diskriminierung kann auftreten, wenn verschiedene Diskriminierungsgründe zusammenkommen und sich wechselseitig verstärken. Ein Beispiel für diese additive Form der Diskriminierung ist gegeben, wenn eine Frau mit Behinderung bei der Bewerbung um eine neue Anstellung aufgrund ihrer Behinderung erstens strukturell schlechtere Zugangschancen am Arbeitsmarkt hätte und wenn sie zweitens, als Frau dem mittelbaren Diskriminierungsrisiko einer schlechteren Bezahlung in der neuen Anstellung als Männer unterläge (gender pay gap). Beide Formen der Diskriminierung sind hierbei getrennt voneinander benennbar und analysierbar.
Intersektionale Diskriminierung
Dieser Begriff bezeichnet das spezifische Zusammenwirken oder „Überlappen“ von unterschiedlichen Diskriminierungsmerkmalen. Diese beeinflussen sich wechselseitig und sind nicht mehr voneinander zu trennen. Zu Diskriminierungen wegen der im AGG geschützten Merkmale treten häufig auch nicht im AGG geschützte Merkmale hinzu und wirken in intersektionaler Weise zusammen. So zeigen sich der soziale Status, die Erwerbssituation oder/und der familiäre Status als intersektionaler Verstärker von Benachteiligungen, beispielsweise wenn eine kinderreiche Familie Geflüchteter im Transferleistungsbezug bei der Wohnungssuche benachteiligt wird.
Ein weiteres Beispiel sind rassistische Einlasskontrollen bei Sportveranstaltungen. Diese betreffen überwiegend junge Männer, die als migrantisch wahrgenommen werden. Hier wirken junges Alter, männliches Geschlecht und ethnische Herkunft der Betroffenen zusammen. Sie werden ggf. an der Hallentür abgewiesen, weil hier alle drei Dimensionen zusammenkommen.
Was ist Diversität genau?
Der Begriff der Diversität / Vielfalt wird auf dieser Seite sehr gut, umfassend und durch ein Schaubild interaktiv erklärt:
Link zu www.charta-der-vielfalt.de