NBV-Satzung
S A T Z U N G
des NIEDERSÄCHSISCHEN BASKETBALLVERBANDES e.V.
Die nachfolgende Fassung der Satzung wurde vom ao. Verbandstag des NBV am 11.06.1995 in Osnabrück beschlossen und durch den Verbandstag am 05.06.2005 in Hannover, am 08.07.2007 in Dötlingen-Altona sowie am 17.05.2009 in Wedemark-Bissendorf geändert:
Vorbemerkung:
Sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, beziehen sich alle in der Satzung, den Ordnungen und den Richtlinien des NBV enthaltenen Personenbezeichnungen sowohl auf weibliche als auch auf männliche Personen, auch wenn sie nur in der zur Verallgemeinerung üblichen männlichen Form gehalten sind. Es sei aber hier nachdrücklich betont, dass in allen Funktionen innerhalb des NBV Frauen und Mädchen ausdrücklich erwünscht sind !
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen Niedersächsischer Basketballverband e.V. (kurz: NBV).
(2) Verbandsgebiet ist das Land Niedersachsen.
(3) Der NBV hat seinen Sitz in Braunschweig und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Der NBV fasst die in seinem Verbandsgebiet Basketball betreibenden Vereine zusammen.
(2) Er ist Mitglied des Deutschen Basketball Bundes e.V. (DBB) und des Landessportbundes Niedersachsen e.V. (LSB). Der NBV regelt seine Angelegenheiten im Rahmen der Satzung des DBB und des LSB selbständig.
(3)Der NBV gliedert sich in Bezirke und Kreise. Die Gliederungen können eine eigene Rechtsfähigkeit erwerben. Ihre Satzungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Satzungen des NBV und des LSB stehen. Neugründungen oder Gebietsänderungen der Gliederungen bedürfen der Zustimmung des NBV.
(4) Aufgaben des NBV sind insbesondere:
- die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem DBB, dem LSB und kommunalen sowie staatlichen Institutionen,
- die Regelung und Organisation des Spielbetriebes im Verbandsgebiet,
- die Förderung des Leistungssports sowie Vorbereitung und Betreuung von Auswahlmannschaften (Kadern),
- die Aus- und Fortbildung von Trainern und Schiedsrichtern sowie deren Förderung,
- die Förderung der Jugendarbeit durch Maßnahmen der sportlichen Jugendpflege sowie Förderung des Schulsports,
- die Förderung des Breiten- und Seniorensports.
(5) Der NBV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Basketballsports.
(6) Mittel, die dem NBV zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Mitglieder und keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des NBV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder können alle Vereine des LSB werden, in denen Basketball gespielt wird.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Bezirksfachverband über die Aufnahme. Wird eine Aufnahme abgelehnt, entscheidet der Verbandstag endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Sie kann von der Zahlung einer Aufnahmegebühr abhängig gemacht werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt,
- Ausschluss,
- Auflösung des Mitgliedsvereins,
- Ruhen der Mitgliedschaft oder Ausschluss von der Mitgliedschaft im LSB.
(2) Der Austritt kann nur jeweils zum Ende des Spieljahres (31. Juli) oder des Geschäftsjahres (31. Dezember) erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Präsidium über die Geschäftsstelle durch eingeschriebenen Brief spätestens einen Monat vor dem Austrittstermin zugeleitet sein; sie bedarf der förmlichen Annahme durch das Präsidium. In begründeten Einzelfällen kann das Präsidium einen abweichenden Austrittstermin auf Antrag festsetzen; gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht möglich.
(3) Auf Antrag des Präsidiums kann der Verbandstag Mitglieder, die trotz schriftlicher Mahnung
- grob oder wiederholt gegen die Satzung verstoßen oder
- sich grob unsportlich oder verbandsschädigend verhalten haben,
mit Mehrheit von zwei Dritteln der möglichen Stimmen ausschließen. Das gleiche Verfahren kann auch gegen Einzelpersonen mit dem Ziel des Ausschlusses vom Spielbetrieb des NBV eingeleitet werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Verein bzw. der betroffenen Person binnen eines Monats nach dem erkennenden Verbandstag mit Begründung mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann nach den Vorschriften der DBB-Rechtsordnung im Wege eines Normenkontrollverfahrens der NBV-Rechtsausschuss angerufen werden.
(4) Löst sich ein Mitgliedsverein auf, endet seine Mitgliedschaft mit dem Tag der Auflösung.
(5) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gehen alle Rechte gegen den NBV verloren. Die aufgrund der Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem NBV bleiben unberührt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Verbandstag zu richten, die Wahrung ihrer Interessen durch den NBV zu verlangen sowie an den Veranstaltungen des NBV nach Maßgabe der dafür aufgestellten Bedingungen teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen, Ordnungen und Richtlinien des DBB, des LSB und des NBV sowie die Beschlüsse der Organe und Gliederungen des NBV zu befolgen und die festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren termingemäß zu entrichten.
III. ORGANE
§ 6 Organe
Organe des NBV sind:
- der Verbandstag,
- das Präsidium,
- der Jugendtag und
- der Jugendausschuss.
§ 7 Verbandstag
(1) Der Verbandstag ist das oberste Organ des NBV.
(2) Der ordentliche Verbandstag findet jährlich, möglichst im Laufe des II. Quartals, statt.
(3) Wenn das Interesse des Verbandes es erfordert, kann das Präsidium einen außer-ordentlichen Verbandstag einberufen. Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, muss das Präsidium unverzüglich nach Antragseingang einen außerordentlichen Verbandstag einberufen. Der außerordentliche Verbandstag hat innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang des Antrags stattzufinden.
§ 8 Zuständigkeit des Verbandstages
(1) Der ordentliche Verbandstag hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Berichte des Präsidiums,
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
- Verabschiedung der Jahresrechnung,
- Entlastung des Präsidiums,
- Wahl des Präsidiums mit Ausnahme des Vizepräsidenten für Jugend- und Schulsport und der Vorsitzenden der Bezirksfachverbände,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Wahl der Mitglieder des Rechtsausschusses,
- Beschlussfassung über Satzung und Ordnungen,
- Beschlussfassung über Anträge soweit nicht andere Organe zuständig sind,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Sonderumlagen,
- Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
- Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern,
- Ausschluss von Mitgliedern oder Einzel-personen,
- Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums oder Rechtsausschusses,
- Zustimmung zur Neugründung und Gebietsänderungen von Gliederungen,
- Auflösung des Verbandes.
(2) Abs. 1 gilt für den außerordentlichen Verbandstag sinngemäß, soweit jährlich anfallende Aufgaben in dem betreffenden Jahr nicht schon durch den ordentlichen Verbandstag entschieden wurden bzw. dort für eine Entscheidung vorgesehen sind.
§ 9 Einberufung des Verbandstages; Anträge
(1)Verbandstage werden vom Präsidium durch Veröffentlichung des Tages, der Uhrzeit, des Ortes und der Tagesordnung in den amtlichen Mitteilungen des DBB oder des NBV einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Verbandstag muss mindestens ein Zeitraum von 42 Tagen liegen.
(2) Anträge von Mitgliedern auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften wörtlich und mit Begründung bis zum 01. Februar des Jahres schriftlich bei der NBV-Geschäftsstelle vorliegen.
(3) Das Verfahren für sonstige Anträge wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
§ 10 Ablauf und Verfahren von Verbandstagen
(1) Der ordnungsgemäß einberufene Verbands-tag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Teilnehmer beschlussfähig.
(2) Die Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der
gültigen Ja- gegenüber den gültigen Nein-Stimmen gefasst.
(3) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der möglichen Stimmen.
(4) Die Auflösung des NBV kann nur mit Mehrheit von drei Vierteln der möglichen Stimmen beschlossen werden.
(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Das Stimmrecht beim Verbandstag üben Delegierte aus, die von den Bezirksfachverbänden zu benennen sind. Das Wahlverfahren legen sie selbst fest.
(2) Die Zahl der Delegierten der einzelnen Bezirke richtet sich nach der Zahl der ihren Vereinen bis zum 31.12. des Vorjahres durch den DBB zu belastenden Teilnehmerausweise einschließlich der Mini-Teilnehmerausweise. Für jeweils angefangene 750 Teilnehmerausweise ist ein Delegierter zu entsenden.
(3) Als Delegierte der Bezirke können nur Personen benannt werden, die einem Mitglied angehören und mindestens 18 Jahre alt sind.
(4) Jeder Delegierte hat eine Stimme. Die Bezirke haben ihre Delegierten spätestens drei Wochen vor dem Verbandstag schriftlich der NBV-Geschäftsstelle zu benennen. Ist ein Delegierter verhindert, kann bis vor Beginn der Sitzung hierfür ein Ersatzdelegierter benannt werden.
(5) Der Präsident oder sein Vertreter hat eine Stimme. Hauptamtliche Mitarbeiter des NBV können nicht Delegierte sein.
§ 12 Hauptausschuss
- aufgehoben -
§ 13 Präsidium
(1) Das Präsidium vertritt den NBV nach innen und außen. Hauptamtliche Mitarbeiter können nicht Mitglied des Präsidiums sein.
(2) Das Präsidium besteht aus:
- dem Präsidenten,
- dem Vizepräsidenten für Finanzen und Verwaltung,
- dem Vizepräsidenten für die Sportorganisation
- dem Vizepräsidenten für Jugend- und Schulsport,
- dem Vizepräsidenten für das Schiedsrichterwesen
- dem Vizepräsidenten für das Lehr- und Trainerwesen.
- den Vorsitzenden der vier Bezirksfachverbände
(3) Dem Präsidium gehört der Geschäftsführer mit beratender Stimme an.
(4) Das Präsidium nach Abs. 2 trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmen vier Präsidiumsmitglieder nach § 13 Abs. 2 a)-f) gegen einen Antrag, so ist dieser abgelehnt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident für Finanzen und Verwaltung und der Vizepräsident für Jugend- und Schulsport. Jeder von ihnen ist nach außen hin alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen sie ihre Vertretungsmacht nur im Rahmen der ihnen zugeteilten Aufgaben ausüben.
(6) Das Präsidium hat die Beschlüsse des Verbandstages zu verwirklichen und die laufenden Geschäfte des Verbandes zu führen. Es regelt darüber hinaus sämtliche Angelegenheiten des NBV, für die die Zuständigkeit nicht anderen Organen zugewiesen ist. Es kann im Einzelfall oder Gruppen von Angelegenheiten dem Verbandstag zur Entscheidung vorlegen, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung der Sache geboten erscheint.
(7) Die Mitglieder des Präsidiums nach Abs. 2
a) - f) werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Bei grober Pflichtverletzung können sie mit sofortiger Wirkung abberufen werden, wenn der Verbandstag dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der möglichen Stimmen beschließt. Die Abberufung ist schriftlich zu begründen; gegen die Entscheidung kann nach den Vorschriften der DBB-Rechtsordnung im Wege eines Normenkontrollverfahrens der NBV-Rechtsausschuss angerufen werden.
(8) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums nach Abs. 2 a) - f) während seiner Amtsperiode aus, so kann das Präsidium für den Rest der Amtsperiode einen Nachfolger berufen. Der Vizepräsident für Jugend- und Schulsport wird vom Jugendausschuss berufen.
(9) Jedes Präsidiumsmitglied nach Abs. 2 a) - f) vertritt seinen Aufgabenbereich nach Maßgabe der Entscheidungen des gesamten Präsidiums alleinverantwortlich.
(10) Das Präsidium kann zu einzelnen seiner Sitzungen durch Beschluss zulassen, dass die Vizepräsidenten und die Vorsitzenden der Bezirke sich durch ihren ständigen Vertreter
oder einen anderen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen.
§ 14 Kassenprüfer
(1) Der Verbandstag wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und zwei Vertreter. Sie dürfen keinem anderen Gremium des NBV angehören, nicht Kassenwart oder Verantwortlicher für das Finanzwesen einer Gliederung des NBV sein oder in den letzten beiden Kalenderjahren vor der Wahl angehört haben bzw. gewesen sein.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kassen des NBV einschließlich der Bücher und Belege je Geschäftsjahr zu prüfen und dem Präsidium und dem Verbandstag hierzu schriftlich Bericht zu erstatten.
§ 15 Rechtswesen
(1) Die Verbandsgerichtsbarkeit wird vom NBV-Rechtsausschuss (NBV-RA) nach den Bestimmungen der DBB-Rechtsordnung (DBB-RO) ausgeübt.
(2) Der Rechtsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und jeweils einem Beisitzer aus den verschiedenen Bezirken. Der Vorsitzende und die Beisitzer dürfen kein anderes Amt innerhalb des NBV haben und nicht einer Rechtsinstanz einer Gliederung des NBV angehören.
(3) Die Mitglieder des Rechtsausschusses werden vom Verbandstag auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. § 13 Abs. 7 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(4) Scheidet der Vorsitzende vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wählen die Beisitzer aus ihrer Mitte den neuen Vorsitzenden. Scheidet ein Beisitzer aus oder wird er durch Wahl zum Vorsitzenden, beruft der nächste Verbandstag für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger.
§ 16 NBV-Jugend und Jugendausschuss
(1) Die NBV-Jugend ist die Jugendorganisation des NBV. Sie wird von den Jugendlichen und den im Jugendbereich gewählten oder berufenen Mitarbeitern gebildet.
(2) Die NBV-Jugend gibt sich durch den Verbandsjugendtag im Rahmen der Satzung des NBV eine Jugendordnung. Sie führt und verwaltet sich nach dieser Jugendordnung selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
(3) Kassenbericht und Haushaltsplan der NBV-Jugend sind nach ihrer Annahme durch den Verbandsjugendtag dem Präsidium vorzulegen.
(4) Beschlüsse grundsätzlicher Art, die über die inneren Angelegenheiten der NBV-Jugend hinausgehen und die das Präsidium zurückgewiesen hat, sind nach erneuter Beratung durch den Verbandsjugendtag bzw. den Jugendausschuss bei Ablehnung durch das Präsidium vom nächsten Verbandstag abschließend zu fassen.
IV. REFERENTEN, AUSSCHÜSSE, KOMMISSIONEN und ARBEITSKREISE
§ 17 Referenten, Ausschüsse und Kommissionen
Dem Präsidium stehen Referenten, Ausschüsse und Kommissionen zur Erfüllung der Aufgaben zur Seite. Das Nähere regeln die Ordnungen.
§ 18 Arbeitskreis
(1) Für bestimmte Aufgabenstellungen können Arbeitskreise gebildet werden. Die Bildung eines Arbeitskreises durch einen Ausschuss oder einer Kommission bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
(2) Alle Arbeitskreise nehmen ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.
(3) Die Tätigkeiten der Arbeitskreise enden mit Ablauf der Amtszeit oder durch Beschluss des Präsidiums.
V. SONSTIGES
§ 19 Ordnungen und Richtlinien
(1) Die Führung der laufenden Geschäfte des NBV und in der Satzung nicht festgelegte Verfahren und Angelegenheiten werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.
(2) Die Durchführung des Spielbetriebes und andere Aufgaben sind in besonderen Ordnungen festzulegen.
(3) Für einzelne Aufgabengebiete und zur näheren Ausgestaltung bzw. Durchführung von in besonderen Ordnungen enthaltenen Regelungen können Richtlinien erlassen werden.
§ 20 Amtliche Mitteilungen
(1) Alle nach dieser Satzung, den Ordnungen sowie den Richtlinien des NBV erforderlichen Mitteilungen erfolgen unter Einhaltung der in der Satzung und den Ordnungen bestimmten Fristen durch Veröffentlichung in den amtlichen Mitteilungen des NBV.
(2) Amtliche Mitteilungen des NBV werden grundsätzlich über die offizielle Internet-Website (www.nbv-basketball.de) des NBV bekannt gegeben. Die Mitglieder sind für deren regelmäßige Kenntnisnahme dieser Mitteilungen selbst verantwortlich.
(3) Amtliche Mitteilungen können nach Maßgabe des Präsidiums im Bedarfsfalle auch auf andere Weise (schriftlich oder per E-Mail) publiziert werden. Hierzu hat jedes Mitglied mit seiner offiziellen Vereinsanschrift dem NBV auch eine gültige E-Mail-Adresse mitzuteilen.
§ 21 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für Beiträge und Gebühren können durch den Verbandstag andere Abrechnungszeiträume festgelegt werden; dabei ist die Verteilung auf die betreffenden Geschäftsjahre zu bestimmen.
§ 22 Auflösung des Verbandes
Bei Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen an den DBB, der es zu Gunsten der sportlichen Jugendpflege zu verwenden hat.
§ 23 Gültigkeit
Die Satzung, Ordnungen und Richtlinien sowie ihre Änderungen treten mit ihrer Annahme in Kraft, sofern nichts Abweichendes bestimmt wird.
Wedemark-Bissendorf, 17.05.2009
Hans Thiel Rüdiger Jacob
-Präsident- -Vizepräsident-



