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NBV-Jugendordnung

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Jugendordnung

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des   Niedersächsischen Basketballverbandes e.V. (NBV-JO) in der Fassung vom 17.05.2009

Die nachfolgende Fassung der NBV-Jugendordnung wurde vom ao. Jugendtag des NBV am 11.06.1995  in Osnabrück beschlossen und durch den Jugendtag am 25.05.1997 in Wildeshausen, am 06.06.1999 in Osnabrück, am 22.06.2003 in Osnabrück, am 08.07.2007 in Dötlingen-Altona, am 22.6.2008 in Wolfenbüttel und zuletzt am 17.5.2009 in Bissendorf geändert:

VORBEMERKUNG:

Sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, beziehen sich alle in dieser Jugendordnung enthaltenen Personenbezeichnungen  sowohl auf weibliche als auch auf männliche Personen, auch wenn sie in der zur Verallgemeinerung üblichen männlichen Form gehalten sind. Es sei aber hier noch einmal betont, dass in allen Funktionen innerhalb der NBV-Jugend Frauen und Mädchen ausdrücklich erwünscht sind!

A.    Allgemeines

§ 1    Name

Die Basketballjugend im Niedersächsischen Basketballverband (kurz NBVJ) ist die Jugendorganisation des NBV. Ihr gehören alle Kinder und Jugendlichen, die einem Verein des NBV zugehören, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter des NBV an.

§ 2    Zweck

Die NBVJ will die Förderung des Basketballsports unter Beachtung jugendpflegerischer und jugenderzieherischer Gesichtspunkte vorantreiben.

§ 3    Aufgaben und Grundsätze

  1. Die NBVJ bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Lebensordnung und tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. Sie ist parteipolitisch neutral.
  2. Die NBVJ führt und verwaltet sich selbständig unter Beachtung der Satzungen, Ordnungen und Richtlinien des DBB, des NBV sowie der Sportjugend Niedersachsen (SJN).
  3. Sie entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  4. Aufgaben der NBVJ sind insbesondere:
    1. die Förderung der Jugendarbeit durch Maßnahmen der sportlichen Jugendarbeit,
    2. die Förderung des Leistungssports und die Vorbereitung und Betreuung von Jugend- Auswahlmannschaften,
    3. die Förderung des Schul- und Breitensports,
    4. die Vertretung des NBV bei der DBBJ und der SJN.

B.    Organe

§ 4    Organe

Die Organe der NBVJ sind:

    1. der Jugendtag    und
    2. der Jugendausschuss.

§ 5    Jugendtag

  1. Der Jugendtag ist das oberste Organ der NBVJ. Er findet jährlich in Verbindung mit dem NBV-Verbandstag statt.
  2. Ein außerordentlicher Jugendtag findet auf Veranlassung des Jugendaus-schusses statt, wenn es das Interesse der NBVJ erfordert. Der Jugendaus-schuss muss ihn auf schriftlich begründeten Antrag nach den Vorschriften der NBV-Satzung für einen außerordentlichen Verbandstag einberufen.

§ 6    Zuständigkeit des Jugendtages

Der Jugendtag hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Entgegennahme der Berichte der Mitglieder des Jugendausschusses,
    2. Verabschiedung der Jahresrechnung (Jugendhaushalt),
    3. Entlastung des Jugendausschusses,
    4. Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses,
    5. Beschlussfassung über die Jugendordnung,
    6. Beratung und    Genehmigung des Haus-haltsplanes (Jugendhaushalt),
    7. Beschlussfassung über Anträge soweit nicht andere Organe zuständig sind.

§ 7    Ablauf und Verfahren bei Jugendtagen

  1. Jugendtage werden durch Veröffentlichung in den amtlichen Mitteilungen des DBB oder des NBV einberufen.
  2. Der Jugendtag wird vom Vizepräsidenten für Jugend- und Schulsport  oder  seinem Vertreter geleitet.

§ 8    Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Das Stimmrecht beim Jugendtag üben Delegierte aus, die von den Bezirksfachverbänden zu benennen sind. Das Wahlverfahren legen sie selbst fest.
  2. Die Zahl der Delegierten der einzelnen Bezirke richtet sich nach der Zahl der   ihren Vereinen bis zum 31.12. des Vorjahres  durch den DBB zu belastenden Jugend-Teilnehmerausweise einschließlich der Mini-Teilnehmerausweise. Für jeweils angefangene vierhundert Teilnehmerausweise ist ein Delegierter zu entsenden.
  3. Der Vizepräsident für Jugend- und Schulsport oder sein Vertreter hat eine Stimme.
  4. Gewählt werden kann jede voll geschäftsfähige Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und Mitglied eines dem NBV angeschlossenen Vereines ist.

§ 9    Jugendbeirat

  • - weggefallen -

§ 10  Jugendausschuss

  1. Dem Jugendausschuss gehören folgende Mitglieder an:
    1. Der Vizepräsident für Jugend- und Schulsport     (Jugendwart),  
    2. der Referent für Leistungssport,
    3. der Referent für Jugendspielbetrieb,
    4. der Referent für Schulsport,
    5. der Referent für Miniarbeit und überfachliche Jugendarbeit,
    6. der Referent für fachübergreifende und besondere Aufgaben. 

Der Jugendausschuss wählt aus den Reihen der Referenten bis zu zwei ständige Stellvertreter des Vizepräsidenten für Jugend- und Schulsport.

  1. Dem Jugendausschuss gehören ferner die Jugendwarte der vier Bezirke oder deren ständige Vertreter an.
  2. Die Mitglieder des Jugendausschusses nach Abs. 1 werden auf die Dauer von zwei Jahren vom Jugendtag gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 
    § 13 Abs. 7 Satz 3 und 4 der Satzung gelten  entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbandstages der Jugendtag tritt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Jugendausschusses nach Abs. 1 während der Amtszeit aus, kann der Jugendausschuss bis zum Ende der Wahlperiode ein neues Mitglied berufen.
  4. Der Vizepräsident für Jugend- und Schulsport führt den Vorsitz über den Jugendausschuss und vertritt die NBVJ nach innen und nach außen. Er koordiniert und leitet die Jugendarbeit in enger Zusammenarbeit mit seinen Stellvertretern.
  5. Der Jugendausschuss hat die Beschlüsse des Jugendtages zu verwirklichen sowie die laufenden Geschäfte der NBVJ zu führen. Die Mitglieder des Jugend-ausschusses bearbeiten ihre Aufgabenbereiche unter Beachtung der Beschlüsse des Jugendtages und des Jugendausschusses federführend in eigener Zuständigkeit. Der Jugendausschuss kann einzelne Aufgabengebiete seiner Mitglieder ergänzen und zusätzliche Kompetenzen zuweisen.
  6. Der Jugendausschuss trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmen vier Mitglieder nach Abs. 1 a) - f) gegen einen Antrag, so ist dieser abgelehnt. Das Nähere re­gelt die Geschäftsordnung.

§ 11 Leistungssportkommission und Kadertrainer

  1. Zur konzeptionellen Gestaltung, Planung und Durchführung der Leistungssport-förderung stehen dem Jugendausschuss eine Leistungssport-Kommission (LSK) sowie Kadertrainer zur Seite.
  2. Die LSK besteht aus dem Vizepräsidenten für Jugend- und Schulsport als Vorsitzenden, den Landestrainern sowie bis zu drei weiteren Beisitzern, die vom Jugendausschuss berufen werden.
  3. Beschlüsse der LSK bedürfen der Bestätigung durch den Jugendausschuss.
  4. Die für die NBVJ tätigen Kadertrainer werden auf Vorschlag der Landestrainer von der LSK berufen.

§ 12 Jugendausschüsse in den Bezirken

Jeder Bezirksfachverband sollte in seinem Bereich einen Jugendtag abhalten und einen eigenen Jugendausschuss bilden.

§ 13 Verfahrensvorschriften

Für sämtliche Abläufe und Verfahrenshandlungen gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung für die Gremien der NBVJ sinngemäß bzw. ergänzend

C.    Spielbetrieb

§ 14 Meisterschaftsspiele

Die Bezirke ermitteln in Punktspielen und / oder in Turnierform in eigener Verantwortung ihre Jugendbezirksmeister.

§ 15 Landesjugendmeisterschaften

  1. Alljährlich werden vom NBV-Jugendausschuss Niedersächsische Jugendmeisterschaften durchgeführt.
  2. Die Meisterschaften können in Gemeinschaft mit anderen Landesverbänden durchgeführt werden.
  3. Näheres regelt der Jugendausschuss durch eine Ausschreibung.
  4. Die Vorschriften der DBB-Jugendspielordnung für die Deutschen Meisterschaften und die NBV-Spielordnung  gelten entsprechend.

§ 16 Jugendlandesligen

  1. Auf  Beschluss des Jugendausschusses können für bestimmte Altersstufen Jugendlandesligen eingerichtet werden.
  2. Näheres regelt der Jugendausschuss durch eine Ausschreibung.

§ 17 Landesjugendtreffen

  1. Alljährlich wird vom Jugendausschuss ein Landesjugendtreffen ausgeschrieben.
  2. Teilnahmeberechtigung besteht für alle Bezirke.
  3. Der Austragungsort wird vom Jugend-ausschuss festgelegt. Der Jugendausschuss ist für die Durchführung verantwortlich.
  4. Näheres regelt der Jugendausschuss durch eine besondere Ausschreibung, die rechtzeitig gegenüber den Bezirken zu veröffentlichen ist.

§ 18 Spielberechtigung

  1. Für den Jugendspielbetrieb im NBV gelten die Bestimmungen der DBB-Spielordnung, der DBB-Jugendspielordnung und der NBV-Spielordnung.
  2. Das Überspringen einer Altersklasse richtet sich nach den besonderen Bestimmungen des DBB und des NBV.
  3. Jugendliche mit einer Sonderteilnahmeberechtigung sind nicht in den untersten Jugendspielklassen der Bezirke teilnahmeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn in der betreffenden Altersklasse des Bezirks nur eine Spielklasse besteht.

§18a   Gestellung von Jugendmannschaften

  1. Ab der Spielzeit 2008 / 2009 sind Vereine des NBV, die am Seniorenspielbetrieb ab Oberliga bis Regionalliga teilnehmen,  verpflichtet, Jugendmannschaften mindestens wie folgt zu stellen:
    1. bei Teilnahme am Seniorenspielbetrieb der Herren mindestens eine männliche Mannschaft der Altersklasse U8, U10 oder U12bei Teilnahme am Seniorenspielbetrieb der Herren mindestens eine männliche Mannschaft im Mini-Bereich        und
    2. bei Teilnahme am Seniorenspielbetrieb der Damen eine weibliche Mannschaft im Mini-Bereich                          und
    3. für jede ab Oberliga bis Regionalliga teilnehmende Herren- bzw. Damen-Mannschaft je eine männliche bzw. weibliche Jugendmannschaft oberhalb des Mini-Bereichs, unterhalb U19.
  2. Für jede nach Abs. 1 fehlende Jugendmannschaft hat der Verein an den NBV eine Umlage wie folgt zu zahlen:
    1. im ersten Jahr in Höhe von 150 €,
    2. im zweiten Jahr in Höhe von 300 €,
    3. ab dem dritten und für jedes weitere ununterbrochen darauf folgende Jahr in Höhe von 500 €.

Die Pflicht zur Zahlung der Umlage wird jeweils am Ende jeder Spielzeit durch den NBV festgestellt.

  1. Der Jugendausschuss erlässt die zur Umsetzung dieser Regelung nötigen Verfahrenvorschriften. Verstöße gegen die Verfahrenvorschriften durch die Vereine können mit einer Ordnungsstrafe bis zur Höhe der nach Abs. 2 fälligen Umlage geahndet werden.
  2. Die NBV-Jugend ist verpflichtet, die aus dieser Umlage resultierenden Beträge zur Förderung der Jugendarbeit insgesamt, besonders aber auch für eine angemessene Unterstützung von Vereinen mit besonderem Engagement in der Jugendarbeit  einzusetzen. Hierfür ist jährlich mindestens die Hälfte der erhobenen Umlagebeträge nach Maßgabe des Jugendausschusses an Vereine mit besonders herausragender Jugendarbeit auszukehren

D.    Schlussbestimmungen

§ 19  Änderungen der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der möglichen Stimmen des Jugendtages. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Jugendordnung sind unzulässig.

Bissendorf, 17.05.2009

     Rüdiger J a c o b
   -  Vizepräsident                      

f. Jugend- und Schulsport-


 

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