NBV-Geschäftsordnung
G E S C H Ä F T S O R D N U N G
des NIEDERSÄCHSISCHEN BASKETBALLVERBANDES e.V.
Die nachfolgende Fassung der NBV-Geschäftsordnung wurde vom ao. Verbandstag des NBV am 11.06.1995 in Osnabrück beschlossen und durch den Verbandstag am 08.07.2007 in Dötlingen-Altona geändert:
A. ALLGEMEINES
§ 1 Aufgabe
Die Geschäftsordnung (NBV-GO) regelt die Arbeit und die Verwaltung des NBV sowie seiner Organe in Verbindung mit den betreffenden Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen.
B. VERBANDSTAG
§ 2 Leitung
Der Verbandstag wird vom Präsidenten oder einem von ihm benannten Vizepräsidenten geleitet.
§ 3 Stimmberechtigung
- Die Stimmberechtigung regelt § 11 der Satzung.
- Alle Delegierten, Ersatzdelegierten sowie sonstige Teilnehmer haben sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen. Diese ist in das Tagungsprotokoll aufzunehmen.
§ 4 Tagesordnung
- Die Tagesordnung eines Verbandstages
umfasst folgende Punkte:
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Stimmberechtigung und der Stimmenzahl,
- Genehmigung des Protokolls des vorangegangenen Verbandstages,
- die nach § 8 Absatz 1 der Satzung dem Verbandstag obliegenden Aufgaben mit der Maßgabe, dass für die Buchstaben h), i), j), l), m), n), o) oder p) entsprechende Anträge vorliegen,
- Wahl des Tagungsortes für den nächsten Verbandstag,
- Verschiedenes.
- Die Tagesordnung wird in dieser oder seiner vom Verbandstag beschlossenen Reihenfolge beraten.
- In dringlichen Fällen kann die Tagesordnung erweitert werden, wenn der Verbandstag der Erweiterung mit Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten zustimmt.
§ 5 Redeordnung
- Zu jedem Tagesordnungspunkt ist zunächst dem Berichterstatter, hierauf den Tagungsteilnehmern in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Der Präsident darf jederzeit das Wort ergreifen oder durch einen Vizepräsidenten oder einen anderen Funktionsträger Stellung nehmen lassen.
- Berichterstatter oder Antragsteller haben das Recht auf ein Schlusswort vor der Abstimmung oder dem Abschluss des Tagesordnungspunktes
§ 6 Worterteilung zur Geschäftsordnung
- Anträge zur Geschäftsordnung sind Anträge
- auf Schluss der Debatte,
- auf sofortige Abstimmung,
- auf Nichtbefassung,
- auf Vertagung oder
- auf Begrenzung der Redezeit.
Sie stehen nur Delegierten zu, die noch nicht zur Sache gesprochen haben.
- Zur Geschäftsordnung muss das Wort sofort ohne Rücksichtnahme auf die Rednerliste erteilt werden.
- Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen, nachdem je einem Redner Gelegenheit gegeben worden ist, dafür oder dagegen zu sprechen.
§ 7 Anträge
- Anträge zum Verbandstag können von allen Mitgliedern sowie den Gliederungen und Organen des NBV eingebracht werden.
- Anträge zum Verbandstag müssen binnen zwei Wochen nach der Einberufung bei der Geschäftsstelle des NBV eingehen. Sie sind schriftlich zu stellen und zu begründen. Im Einzelfall kann mit der Einladung ein anderer Empfänger benannt werden.
- Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen der Satzung.
- Alle zum ordentlichen Verbandstag form- und fristgerecht eingereichten Anträge sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
- Anträge auf Änderung des Inhaltes oder des Wortlautes der eingebrachten Anträge können bei der Beratung gestellt werden.
§ 8 Dringlichkeitsanträge
- Anträge, die nicht form- und fristgerecht eingereicht worden sind oder solche zu nicht auf der Tagesordnung stehenden Fragen sind als Dringlichkeitsanträge nur zuzulassen, wenn der Verbandstag die Dringlichkeit mit Zwei-Drittel-Mehrheit anerkennt.
- Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Verbandes sind unzulässig.
§ 9 Abstimmungen
- Ein Beratungspunkt, über den abzustimmen ist, ist vor der Abstimmung im genauen Wortlaut bekanntzugeben und in das Protokoll aufzunehmen.
- Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist jeweils über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen entscheidet der Zeitpunkt der Vorlage über die Reihenfolge.
- Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, soweit eine geheime Abstimmung nicht von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten gewünscht wird.
§ 10 Entlastung und Wahlen
- Zur Abstimmung über die Entlastung des Präsidiums und zur Wahl des Präsidenten wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Seine Funktion endet mit der Wahl des Präsidenten.
- Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann durch Handzeichen abgestimmt werden.
- Nichtanwesende sind wählbar, wenn vor der Wahl ihre schriftliche Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.
§ 11 Protokoll
- Über den Verbandstag ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb einer Frist von vier Wochen an die Präsidiumsmitglieder und die Delegierten zu versenden.
- Die wichtigsten Beschlüsse, insbesondere soweit sie den Sportbetrieb und das Ergebnis der Wahlen betreffen, sind umgehend in den amtlichen Mitteilungen des DBB und des NBV zu veröffentlichen.
§ 12 Befugnisse des Versammlungsleiters
Der Versammlungsleiter hat alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse, wie insbesondere
- Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung,
- Ausschließung von Teilnehmern usw.
C. HAUPTAUSSCHUSS
§ 13 Hauptausschuss
- weggefallen -
D. PRÄSIDIUM
§ 14 Aufgabenverteilung, Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Protokolle
- Das Präsidium beschließt die Verteilung der Aufgaben auf seine Mitglieder, soweit sie sich nicht aus der Satzung oder den Postenbezeichnungen ergibt.
- Für die Sitzungen des Präsidiums gelten die Bestimmungen für den Verbandstag sinngemäß.
- Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn seine Sitzungen ordnungsgemäß einberufen worden sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Über die Präsidiumssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das allen Präsidiumsmitgliedern innerhalb von vierzehn Tagen zuzustellen ist. Beschlüsse, die über die interne Präsidiumsarbeit von Bedeutung sind, sind umgehend bekanntzugeben.
§ 15 Berichterstattung
Jedes Präsidiumsmitglied hat für den Verbandstag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Die Berichte sind den Mitgliedern rechtzeitig zuzustellen und auf der Website des NBV zu veröffentlichen.
§ 16 Schriftliche Abstimmungen
Der Präsident kann zu wichtigen Fragen ein schriftliches Abstimmungsverfahren einleiten. Die Präsidiumsmitglieder haben nach Erhalt der Unterlagen innerhalb von einer Woche abzustimmen. Ein Beschluss gilt als zustandegekommen, wenn die Mehrheit der Präsidiumsmitglieder zustimmt oder ablehnt.
E. JUGENDTAG, JUGENDBEIRAT, JUGENDAUSSCHUSS
§ 17 Verfahren
Die Bestimmungen für den Verbandstag bzw. das Präsidium sind für den Jugendtag und den Jugendausschuss sinngemäß anzuwenden. Das Nähere regelt die Jugendordnung.
F. AUSSCHÜSSE, KOMMISSIONEN, ARBEITSKREISE
§ 18 Verfahren
Die Bestimmungen für den Verbandstag und das Präsidium sind für Ausschüsse, Kommissionen und Arbeitskreise entsprechend anzuwenden. Näheres kann in besonderen Ordnungen geregelt werden.
G. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 19 Protokolle, Einspruchsfrist
- Einsprüche gegen Protokolle sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang gegenüber dem zuständigen Versammlungsleiter schriftlich mit Begründung zu erklären. Gehen innerhalb dieser Frist keine Einsprüche ein, gilt das Protokoll als genehmigt.
- Liegen Einsprüche vor, wird über diese und über die Genehmigung des Protokolls insgesamt in der nächsten Sitzung des zuständigen Gremiums entschieden.
H. GESCHÄFTSFÜHRUNG
§ 20 Geschäftsstelle, Jugendsekretariat
- Das Präsidium kann zur Aktivierung der Verbandsarbeit und zu seiner Entlastung eine Geschäftsstelle einrichten, die unter seiner Verantwortung Aufgaben erledigt. Über die Besetzung und die Aufgaben entscheidet das Präsidium.
- Der Jugendausschuss kann entsprechend Abs. 1 ein Jugendsekretariat einrichten. Hierzu ist die Zustimmung des Präsidiums erforderlich.
Dötlingen-Altona, 08.07.2007
Hans Thiel Andreas Dienst
-Präsident- -Vizepräsident-



