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Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien für D-/C-Trainer

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Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien für

D-/C-Trainer und Fachübungsleiter
im   NIEDERSÄCHSISCHEN BASKETBALLVERBAND e.V.

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1  Geltungsbereich

Diese NBV-Richtlinien gelten im Zusammenhang mit den jeweils gültigen DBB-Ausbildungs- und -Prüfungsrichtlinien für Trainer und Fachübungsleiter. Sie regeln insbesondere die Ausbildung und Prüfung zum D- bzw. C-Trainer sowie zum Fachübungsleiter innerhalb des Verbandsgebietes des NBV und gelten insoweit vorrangig gegenüber den DBB-Richtlinien.

§ 2 Durchführungsgrundsätze

  1. Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge und Prüfungen zum Erwerb der D-Trainer- bzw. Fachübungsleiterlizenz obliegt grundsätzlich der Zuständigkeit der Bezirke, die dabei die NBV-Richtlinien verbindlich zu beachten haben.
  2. Die Bezirke führen in ihrem Verbandsgebiet entsprechende Lehrgänge und Maßnahmen bedarfsorientiert durch. Die Organisationshoheit liegt bei den Bezirken, soweit sie nicht durch diese Richtlinien eingeschränkt wird.
  3. Die Ausschreibung und die Programme aller Lehrgänge sind dem NBV-Vizepräsidenten für das Lehr- und Trainerwesen (VP LT) von den Bezirken zur Kenntnisnahme vorzulegen.
  4. Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge und Prüfungen zum Erwerb der C-Trainerlizenz obliegt grundsätzlich der Zuständigkeit des NBV.

§ 3 Zusammenarbeit der Bezirke

  1. Die Bezirke können sich zur Durchführung einzelner Lehrgänge auch zusammenschließen. Ein solcher Zusammenschluß ist dem VP LT zusammen mit der Übersendung der gemeinsamen Ausschreibung anzuzeigen.
  2. Außerdem können die Bezirke einzelne Bewerber aus anderen Bezirken zur Teilnahme an ihren Lehrgängen zulassen. Hierbei ist aber die Zustimmung des Bezirkslehrwartes (BzLW) des anderen Bezirkes erforderlich, dem der Bewerber angehört. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dem Bewerber in einem Jahr in seinem Bezirk keine entsprechende Ausbildung angeboten werden kann. In anderen Bezirken zugelassene Bewerber haben die Ausschreibung und Bedingungen des durchführenden Bezirkes anzuerkennen.

II. D-Lizenz

§ 4 Ausbildung zum D-Trainer

  1. Ein D-Ausbildungslehrgang umfaßt 60 Unterrichtseinheiten (UE) von 45 Minuten.
  2. Die zu behandelnden Lehrgangsinhalte, insbesondere die Aufteilung in einzelne UE, ergeben sich aus der Anlage 1 zu diesen Richtlinien.
  3. Den Bezirken werden zur Vor- und Nachbereitung einzelner Lehrgangsteile von der NBV-Lehr- und Trainerkommission (LTK) geeignete Unterlagen zur Verfügung gestellt.
  4. Teilnehmer an einem D-Ausbildungslehrgang müssen im Jahr des Ausbildungsbeginns mindestens das 16. Lebensjahr vollenden.

§ 5 Prüfung

  1. Bestandteile der Prüfung zum Erwerb der D-Lizenz sind
    1. die theoretische Prüfung,
    2. die Lehrprobe (ca. 20 Minuten) und
    3. die Demonstrationsprüfung.

Die Prüfung kann ganz oder teilweise entfallen. In diesem Fall sind die zu prüfenden Fähigkeiten in geeigneter Art und Weise zu kontrollieren.

  1. Zum Bestehen der D-Prüfung müssen alle der nach Absatz 1 durchzuführenden Prüfungsteile bestanden sein.

§ 6 Theoretische Prüfung

  1. Die theoretische Prüfung ist am Ende eines Ausbildungslehrganges durchzuführen. Sie besteht grundsätzlich aus einer Fragearbeit.
  2. Die Fragearbeit wird zentral von der LTK herausgegeben. Andere Prüfungsaufgaben dürfen nicht verwendet werden. Die offiziellen Prüfungsaufgaben der LTK sind ausschließlich zu Prüfungszwecken zu verwenden und ansonsten unter Verschluß zu halten.
  3. Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Hälfte der erreichbaren Punkte erreicht wird.
  4. Sollte der Kandidat nach der Fragearbeit die theoretische Prüfung nicht bestanden haben, kann das Prüfungsgremium eine mündliche Prüfung durchführen. Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat nach dem Gesamteindruck aus schriftlichem und mündlichem Teil den Anforderungen eines D-Trainers entspricht
  5. Die Wiederholung einer theoretischen D-Prüfung ist einmal möglich.

§ 7 Lehrprobe

  1. Bei der Lehrprobe sollen die Kandidaten ca. 20 Minuten bei der Durchführung einer von ihnen vorbereiteten Trainingseinheit beobachtet werden. Dabei ist der in Anlage 2 abgedruckte Beurteilungsbogen zu verwenden.
  2. Der Kandidat hat die Lehrprobe nicht bestanden, wenn er
    1. im Durchschnitt der Beurteilungskriterien nicht "o" erreicht oder
    2. mehr als zweimal die Bewertung "-" erhält oder
    3. einmal die Bewertung "--" erhält.
  3. Die Ergebnisse der Lehrprobe sind anhand des Beurteilungsbogens mit jedem einzelnen Kandidaten zu besprechen.
  4. Die Wiederholung der Lehrprobe ist einmal möglich.

§ 8 Demonstrationsprüfung

  1. Die Demonstrationsprüfung umfaßt geeignete Elemente der Basketballtechnik und/oder -individualtaktik. Komplexübungen sind zulässig. Der Kandidat soll die Beherrschung grundlegender basketballtypischer Fertigkeiten nachweisen.
  2. Über das Bestehen der Demonstrationsprüfung entscheidet das Prüfungsgremium nach Gesamteindruck.
  3. Die Demonstrationsprüfung kann zweimal wiederholt werden.

§ 9 Lizenzierung/Lizenzverwaltung

  1. Nach erfolgreicher Absolvierung des D-Lehrgangs erhält der Kandidat die D-Lizenz, die im gesamten Verbandsgebiet des NBV Gültigkeit hat.
  2. Hierzu ist dem Kandidaten durch den Bezirk eine Bescheinigung auszuhändigen. Jede erteilte D-Lizenz ist mit einer Kennziffer zu versehen, die sich aus dem Ausstellungsjahr und -monat zusammensetzt (Beispiel: "D-9706", D-Lizenz, die im Juni 1997 ausgestellt wurde). Die Bescheinigung soll auch eine Empfehlung des Prüfungsgremiums enthalten, ob der Kandidat für die Ausbildung zum C-Trainer geeignet ist. Diese Empfehlung soll nur erteilt werden, wenn der Kandidat für die Tätigkeit als Trainer im Leistungssport geeignet erscheint.
  3. Die Verwaltung der D-Trainer obliegt den Bezirken, die ihre D-Trainer anhand von Listen nachzuweisen haben, aus denen die Namen, Vereine, Geburtsdaten und D-Kennziffern der Trainer hervorgehen.
  4. Wechselt ein D-Trainer den Bezirk, so geht die Verwaltung seiner Lizenz auf den neuen Bezirk über. Der Wechsel ist dem zuständigen BzLW anzuzeigen.
  5. Die D-Trainerlisten sind dem VP LT jährlich von jedem Bezirk vorzulegen.
  6. Die D-Lizenz verfällt in der Regel mit Ende des zweiten auf das Jahr der Ausstellung folgenden Jahres. Eine Verlängerung ist nicht zulässig.

III. C-Lizenz

§ 10 Ausbildung zum C-Trainer

  1. Ein C-Ausbildungslehrgang umfaßt 60 Unterrichtseinheiten (UE) von 45 Minuten.
  2. Die zu behandelnden Lehrgangsinhalte, insbesondere die Aufteilung in einzelne UE, ergeben sich aus der Anlage 1 zu diesen Richtlinien.
  3. Zum C-Lehrgang zugelassen werden können nur D-Trainer mit gültiger Lizenz. Zusätzlich soll der D-Trainer eine Empfehlung des zuständigen Prüfungsgremiums bei der D-Ausbildung für die Teilnahme an der C-Ausbildung vorlegen. Liegen mehr Bewerbungen als Teilnehmerplätze vor entscheidet die LTK über die endgültige Zulassung.
  4. Der Kandidat hat vor Lizenzerteilung den Nachweis über die Teilnahme an einem Lehrgang in Erster Hilfe (16 UE) zu erbringen, der nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und eine gültige Schiedsrichterlizenz vorzulegen.

§ 11 Prüfung

  1. Bestandteile der Prüfung zum Erwerb der C-Lizenz sind
    1. die theoretische Prüfung,
    2. die Lehrprobe (ca. 20 Minuten) und
    3. die Demonstrationsprüfung.
  2. Zum Bestehen der C-Prüfung müssen alle der in Absatz 1 genannten Prüfungsteile bestanden sein.

§ 12 Theoretische Prüfung

  1. Die theoretische Prüfung ist am Ende eines Ausbildungslehrganges durchzuführen. Sie besteht grundsätzlich aus einer Fragearbeit.
  2. Die Fragearbeit wird zentral von der LTK herausgegeben. Andere Prüfungsaufgaben dürfen nicht verwendet werden. Die offiziellen Prüfungsaufgaben der LTK sind ausschließlich zu Prüfungszwecken zu verwenden und ansonsten unter Verschluß zu halten.
  3. Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Hälfte der erreichbaren Punkte erreicht wird.
  4. Sollte der Kandidat nach der Fragearbeit die theoretische Prüfung nicht bestanden haben, kann das Prüfungsgremium eine mündliche Prüfung durchführen. Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat nach dem Gesamteindruck aus schriftlichem und mündlichem Teil den Anforderungen eines C-Trainers entspricht.
  5. Die Wiederholung einer theoretischen C-Prüfung ist einmal möglich. Die Wiederholung findet im Rahmen des nächsten C-Lehrganges statt. In einem solchen Fall ist erforderlichenfalls der Gültigkeitszeitraum der D-Lizenz ausnahmsweise entsprechend zu verlängern.

§ 13 Lehrprobe

  1. Bei der Lehrprobe sollen die Kandidaten ca. 20 Minuten bei der Durchführung einer von ihnen vorbereiteten Trainingseinheit beobachtet werden. Dabei ist der in Anlage 2 abgedruckte Beurteilungsbogen zu verwenden.
  2. Der Kandidat hat die Lehrprobe nicht bestanden, wenn er
    1. im Durchschnitt der Beurteilungskriterien nicht "o" erreicht oder
    2. mehr als zweimal die Bewertung "-" erhält oder
    3. einmal die Bewertung "--" erhält.
  3. Die Ergebnisse der Lehrprobe sind anhand des Beurteilungsbogens mit jedem einzelnen Kandidaten zu besprechen.
  4. Die Wiederholung der Lehrprobe ist einmal möglich. Die Wiederholung findet im Laufe des nächsten Jahres spätestens beim nächsten C-Lehrgang statt. In einem solchen Fall ist erforderlichenfalls der Gültigkeitszeitraum der D-Lizenz ausnahmsweise entsprechend zu verlängern.

§ 14 Demonstrationsprüfung

  1. Die Demonstrationsprüfung umfaßt geeignete Elemente der Basketballtechnik und/oder -individualtaktik. Komplexübungen sind zulässig. Der Kandidat soll die Beherrschung grundlegender basketballtypischer Fertigkeiten nachweisen.
  2. Über das Bestehen der Demonstrationsprüfung entscheidet das Prüfungsgremium nach Gesamteindruck.
  3. Die Demonstrationsprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung findet im Laufe des nächsten Jahres spätestens beim nächsten C-Lehrgang statt. In einem solchen Fall ist erforderlichenfalls der Gültigkeitszeitraum der D-Lizenz ausnahmsweise entsprechend zu verlängern.

§ 15 Lizenzierung/Lizenzverwaltung

  1. Nach bestandener Prüfung ist vom Kandidaten ein Antrag auf Ausstellung einer C-Lizenz auszufüllen, dem er ein Paßbild und einen adressierten Freiumschlag beizufügen hat.
  2. Die Erteilung der Lizenz und die Lizenzverwaltung erfolgt durch den NBV. Eine C-Lizenz kann erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt werden.
  3. Die C-Lizenz wird mit Ende des dritten auf das Jahr der Ausstellung folgenden Jahres ungültig. Eine Verlängerung ist durch Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung (mind. 15 UE) für jeweils weitere drei Jahre möglich. Die Verlängerung kann auch aufgrund anderer geeigneter Tätigkeiten erfolgen. Im Zweifel entscheidet die LTK.
  4. Hat ein Kandidat bereits eine Fachübungsleiterlizenz erworben, werden ihm die hierin enthaltenen Inhalte der C-Ausbildung angerechnet.

IV. Fachübungsleiterlizenz/C-Trainerlizenz allgemein

§ 16 Ausbildung zum Fachübungsleiter (FÜ)

  1. Ein FÜ-Ausbildungslehrgang umfaßt 60 Unterrichtseinheiten (UE) von 45 Minuten.
  2. Die zu behandelnden Lehrgangsinhalte, insbesondere die Aufteilung in einzelne UE, ergeben sich aus der Anlage 1 zu diesen Richtlinien.
  3. Zum FÜ-Lehrgang zugelassen werden können nur D-Trainer mit gültiger Lizenz.
  4. Der Kandidat hat vor Lizenzerteilung den Nachweis über die Teilnahme an einem Lehrgang in Erster Hilfe (16 UE) zu erbringen, der nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
  5. Die FÜ-Lizenz entspricht einer C-Trainerlizenz, ohne zum Zugang zur B-Trainerausbildung zu berechtigen.

§ 17 Prüfung

  1. Bestandteile der Prüfung zum Erwerb der FÜ-Lizenz sind
    1. die theoretische Prüfung,
    2. die Lehrprobe (ca. 20 Minuten) und
    3. die Demonstrationsprüfung.
  2. Zum Bestehen der FÜ-Prüfung müssen alle der in Absatz 1 genannten Prüfungsteile bestanden sein.

§ 18 Theoretische Prüfung

  1. Die theoretische Prüfung ist am Ende eines Ausbildungslehrganges durchzuführen. Sie besteht grundsätzlich aus einer Fragearbeit.
  2. Die Fragearbeit wird zentral von der LTK herausgegeben. Andere Prüfungsaufgaben dürfen nicht verwendet werden. Die offiziellen Prüfungsaufgaben der LTK sind ausschließlich zu Prüfungszwecken zu verwenden und ansonsten unter Verschluß zu halten.
  3. Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Hälfte der erreichbaren Punkte erreicht wird.
  4. Sollte der Kandidat nach der Fragearbeit die theoretische Prüfung nicht bestanden haben, kann das Prüfungsgremium eine mündliche Prüfung durchführen. Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat nach dem Gesamteindruck aus schriftlichem und mündlichem Teil den Anforderungen eines Fachübungsleiters entspricht.
  5. Die Wiederholung einer theoretischen FÜ-Prüfung ist einmal möglich. Die Wiederholung findet im Rahmen des nächsten FÜ-Lehrganges statt. In einem solchen Fall ist erforderlichenfalls der Gültigkeitszeitraum der D-Lizenz ausnahmsweise entsprechend zu verlängern.

§ 19 Lehrprobe

  1. Bei der Lehrprobe sollen die Kandidaten ca. 20 Minuten bei der Durchführung einer von ihnen vorbereiteten Trainingseinheit beobachtet werden. Dabei ist der in Anlage 2 abgedruckte Beurteilungsbogen zu verwenden.
  2. Der Kandidat hat die Lehrprobe nicht bestanden, wenn er
    1. im Durchschnitt der Beurteilungskriterien nicht "o" erreicht oder
    2. mehr als zweimal die Bewertung "-" erhält oder
    3. einmal die Bewertung "--" erhält.
  3. Die Ergebnisse der Lehrprobe sind anhand des Beurteilungsbogens mit jedem einzelnen Kandidaten zu besprechen.
  4. Die Wiederholung der Lehrprobe ist einmal möglich. Die Wiederholung findet im Laufe des nächsten Jahres spätestens beim nächsten FÜ-Lehrgang statt. In einem solchen Fall ist erforderlichenfalls der Gültigkeitszeitraum der D-Lizenz ausnahmsweise entsprechend zu verlängern.

§ 20 Demonstrationsprüfung

  1. Die Demonstrationsprüfung umfaßt geeignete Elemente der Basketballtechnik und/oder -individualtaktik. Komplexübungen sind zulässig. Der Kandidat soll die Beherrschung grundlegender basketballtypischer Fertigkeiten nachweisen.
  2. Über das Bestehen der Demonstrationsprüfung entscheidet das Prüfungsgremium nach Gesamteindruck.
  3. Die Demonstrationsprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung findet im Laufe des nächsten Jahres spätestens beim nächsten FÜ-Lehrgang statt. In einem solchen Fall ist erforderlichenfalls der Gültigkeitszeitraum der D-Lizenz ausnahmsweise entsprechend zu verlängern.

§ 21 Lizenzierung/Lizenzverwaltung

  1. Nach bestandener Prüfung ist vom Kandidaten ein Antrag auf Ausstellung einer FÜ-Lizenz auszufüllen, dem er ein Paßbild und einen adressierten Freiumschlag beizufügen hat.
  2. Die Erteilung der Lizenz und die Lizenzverwaltung erfolgt durch den NBV. Der Bezirk, der den FÜ-Lehrgang durchgeführt hat, leitet die Unterlagen nach Absatz 1 dem VP LT zu und bescheinigt gleichzeitig das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Lizenz.
  3. Die FÜ-Lizenz wird mit Ende des dritten auf das Jahr der Ausstellung folgenden Jahres ungültig. Eine Verlängerung ist durch Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung (mind. 15 UE) für jeweils weitere drei Jahre möglich. Die Verlängerung kann auch aufgrund anderer geeigneter Tätigkeiten erfolgen. Im Zweifel entscheidet die LTK.

V. Besondere Durchführungsbestimmungen/Schlußbestimmungen

§ 22 Bestimmungen für den Einsatz von Prüfern und Referenten

  1. Als Prüfer und Referenten sollen A- und B-Trainer eingesetzt werden. Soweit der Einsatz zusätzlicher Referenten angebracht ist, dürfen sie auch dann eingesetzt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen. Über den Einsatz als Prüfer entscheidet die LTK. Es sollen nur Prüfer eingesetzt werden, die auch als Referenten an dem entsprechenden Ausbildungslehrgang teilgenommen haben. Für die Prüfung zum D-Trainer und Fachübungsleiter können auch Referenten nach Satz 2 als Prüfer zugelassen werden.
  2. Die Bezirke haben dem VP LT jährlich eine Liste der zum Einsatz kommenden Referenten und der als Prüfer vorgesehenen Personen vorzulegen. Die Liste muß zu erkennen geben, in welchem Bereich die Referenten zum Einsatz gekommen sind.
  3. Die LTK veröffentlicht jährlich eine Liste  mit den im Bereich des NBV zugelassenen Prüfern, unter Angabe der Lizenzstufe, für die sie prüfberechtigt sind.

§ 23 Sonderregelungen für die Lizenzerteilung

  1. Der zuständige BzLW kann geeigneten Bewerbern die D-Lizenz unter vereinfachten Bedingungen erteilen. Hierzu bestehen folgende Möglichkeiten:
    1. Verkürzung der Ausbildungszeit,
    2. Direkte Zulassung zur Prüfung oder
    3. Lizenzerteilung.
  2. Die LTK kann geeigneten Bewerbern die C-Lizenz bzw. die FÜ-Lizenz unter vereinfachten Bedingungen erteilen. Hierzu bestehen folgende Möglichkeiten:
    1. Verkürzung der Ausbildungszeit,
    2. Direkte Zulassung zur Prüfung oder
    3. Lizenzerteilung.
  3. Als Bewerber nach den Absätzen 1 und 2 kommen insbesondere Inhaber ausländischer Trainerlizenzen und Sportstudenten bzw. -studentinnen mit dem Schwerpunktfach Basketball in Betracht. Jeder Bewerber hat ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.

§ 24 Schlußbestimmungen

  1. Die Einhaltung dieser Richtlinien wird durch den VP LT kontrolliert. Er kann bei festgestellten Verstößen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung sicherzustellen.
  2. In begründeten Ausnahmefällen kann der VP LT im Einvernehmen mit dem zuständigen BzLW eine Abweichung von einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinien genehmigen.
  3. Diese Richtlinien treten auf Beschluß des NBV-Präsidiums in Kraft und können nur durch dieses geändert werden, soweit die LTK dies beantragt. Die Tagung der BzLW ist vor jeder Änderung anzuhören.
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