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Niedersächsischer Basketballverband e.V.

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NBV-LogoRegelung Schiedsgerichte

Gemäß den Bestimmungen für Schiedsgerichte des DBB entscheidet bei Turnieren ein Schiedsgericht endgültig über Proteste

Die Schiedsgerichte werden von den Spielleitern im Einvernehmen mit dem NBV-VP Sportorganisation berufen. In Anwendung dieser Vorschrift gilt:

  1. Den Vorsitz führt ein am Turnierort anwesendes Mitglied des NBV-Vorstandes oder des NBV-Rechtsausschusses, wenn nicht der Spielleiter des Wettbewerbes selbst anwesend ist.
  2. Ist kein Vertreter nach Punkt 1) anwesend, so führt der örtliche Ausrichter oder ein von diesem Beauftragter den Vorsitz.
  3. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Schiedsgerichtes und ergreift alle Maßnahmen, die einer schnellen Erledigung des Protestverfahrens dienen.
  4. Ist der Vorsitzende selbst oder sein Verein Betroffener oder Beteiligter im Protestverfahren, so leitet er lediglich die Sitzung. Ein Rede-, Antrags-, und Stimmrecht steht ihm dann nicht zu.
  5. Der Vorsitzende lost aus den anwesenden, am Verfahren nicht beteiligten Mannschaftsbetreuern, Mannschaftskapitänen und Schiedsrichtern zwei und im Falle von Ziffer 4 drei Beisitzer aus.
  6. Sind mehrere Mitglieder von NBV-Organen anwesend, so hat der Älteste den Vorsitz, der Spielleiter hat jedoch Vorrang vor dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses, dessen Mitgliedern sowie Mitgliedern des NBV-Vorstandes. Die weiteren NBV-Funktionsträger sind automatisch Mitglieder des Schiedsgerichtes, soweit sie nicht am Verfahren beteiligt sind. Ein Losentscheid nach 5. ist nur dann erforderlich, soweit nicht drei neutrale Mitglieder des Schiedsgerichtes feststehen.
  7. Ein Protest ist nur zulässig, wenn
    1. die Bestimmungen der §§ 59 ff DBB-SO bei der Einlegung des Protestes beachtet wurden;
    2. die Protestgebühr in Höhe von EURO 104,- innerhalb von 10 Minuten nach der Ermittlung des Schiedsgerichts-Vorsitzenden bei diesem bar eingezahlt wurde;
    3. ein schriftlich formulierter Protestantrag innerhalb von 15 Minuten nach Spielschluss (bei Protest aus dem Spiel) oder nach Kenntnis des Protestgrundes bei einem möglichen Vorsitzenden oder dem örtlichen Ausrichter sowie dessen Vertreter in der Halle abgegeben wird.
    4. Ist ein Empfänger nach c) nicht anwesend, so kann der Protestantrag auch einem Schiedsrichter oder Kampfrichter übergeben werden, der den Empfang mit Zeitangabe zu bescheinigen hat. Bei Weigerung der Entgegennahme beginnt die Frist nach c) erst zu laufen, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.
  8. Für das Verfahren des Schiedsgerichtes gelten die Vorschriften der DBB-Rechtsordnung, insbesondere die der mündlichen Verhandlungen.
  9. Der Entscheidungstenor ist schriftlich zu fassen und dem Protestführer bekanntzumachen. Für die Spielleitung ist der Entscheidungstenor auf dem Spielbericht zu vermerken oder sonst festzuhalten.
  10. Die Entscheidungsbegründung erfolgt in der Regel mündlich.

Obsiegt der Protestführer, so ist die Protestgebühr nach 7b) zurückzuzahlen. Verfällt die Protestgebühr ganz oder teilweise, so ist sie auf ein Konto des NBV zu überweisen (durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes).

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